Der BGH hat sich mit Urteil vom 29.06.2016 erneut mit der rechtlich bedeutenden Frage auseinandergesetzt, welche Auswirkungen eine Vereinbarung des Wohnrechtes auf den Beginn der 10 Jahresfrist für den Ausschluss von Pflichtteilsansprüchen hat.
Vereinfacht zusammengefasst kann man sagen, je mehr sich der Schenker den Zugriff auf das verschenkte Grundstück behält, desto weniger beginnt die 10 Jahresfrist für den Ablauf der Pflichtteilsergänzungsansprüche der benachteiligten Kinder zu laufen.
Wir zitieren aus der Entscheidung des BGH:
„In ausdrücklicher Fortführung seines Grundsatzurteils vom 27.04.1994 entschied der BGH, dass in Ausnahmefällen der Beginn des Fristablaufes gehindert sein könne, wenn sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstückes ein Wohnrecht an diesem oder Teile daran vorbehalte. Maßgeblich sein die Umstände des Einzelfalles, anhand derer beurteilt werden müsse, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch im Wesentlichen weiterhin habe nutzen können. An dieser Rechtsprechung sei auch nach Neufassung des § 2325 III BGB festzuhalten.“
Verkürzt ausgedrückt heißt das:
Wird ein Grundstück verschenkt und der Zugriff vorbehalten, läuft ggf. die 10-jährigeAbschmelzung der Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht. Deshalb sollte bei jedem Grundstücksübertragungsvertrag genau geprüft und gestaltet werden, welche rechtlichen Auswirkungen der Vertrag haben soll.
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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht