Häufig können sich getrennt lebende Ehegatten nicht über die künftige Nutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnung oder des Einfamilienhauses einigen. Wenn einer der Ehegatten stur eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung verweigert, bietet sich die Möglichkeit der Teilungsversteigerung des Objektes nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.11.2022 bereits in der Trennungszeit an.
Der BGH führt aus: „ Der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe und der grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung fortbestehende Charakter der ehelichen Immobilie als Ehewohnung gebieten es nicht, eine Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen generell als unzulässig anzusehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. März 1962 – IV ZR 253/61, BGHZ 37, 38 = NJW 1962, 1244).“
Die Möglichkeiten der Teilungsversteigerung sollten gut abgewogen werden. Die schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Ehegatten werden durch ein Schrankensystem aus materiell-rechtlichen Einwendungen nach §§ 1365, 1353 Abs. 1 Satz 2, 242 BGB, die im Drittwiderspruchsverfahren geltend zu machen sind, und vollstreckungsschützenden Vorschriften im Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG, § 765 a ZPO gewahrt.
Wir schlagen vor, Sie zu Ihrer konkreten wirtschaftlichen Ansprüchen in Ihrer Trennung im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.
Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere
HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de
gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin