Die Vorteile der Anordnung der Testamentsvollstreckung für das minderjährige Kind.
In der Trennung sollte folgende erbrechtliche Problemlage unbedingt beachtet werden. Der Fachanwalt für Erbrecht erläutert. Wenn Ehepartner sich trennen und minderjährige Kinder haben, erbt nach gesetzlicher Erbfolge der getrennt lebende Ehegatte 1/2 und die andere Hälfte die Kinder. Möchten getrennt lebende Ehegatten nicht mehr vom anderen Ehegatten beerbt werden, bedarf es einer Testamentsgestaltung. Verständlicherweise lehnen getrennt lebende Ehegatten ab, dass der andere Elternteil das an die minderjährigen Kinder vererbte Vermögen verwaltet. Hierfür muss eine Testamentsvollstreckung im Testament geregelt werden.
Der Anwalt für Erbrecht stellt die wesentlichen Vorteile der Testamentsvollstreckung dar.
1. Sicherstellung der Erbverwaltung durch einen unabhängigen Testamentsvollstrecker
2197 Abs. 1 BGB regelt, „Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.“
Ohne Testamentsvollstreckung würde der andere Elternteil als gesetzlicher Vertreter nach § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vermögenssorge übernehmen.
Nach § 1638 Abs. 1 BGB kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung die Verwaltung des Nachlasses durch den anderen Elternteil ausschließen:
„Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung anordnen, dass der andere Elternteil das von dem Kind ererbte Vermögen nicht verwaltet.“
Falls zwischen den geschiedenen Ehegatten Konflikte bestehen oder Zweifel an einer sachgerechten Verwaltung bestehen, können Sie durch die Testamentsvollstreckung sicherstellen, dass ein unabhängiger Dritter das Erbe verwaltet.
2. Gestaltungsmöglichkeit durch Dauertestamentsvollstreckung
Gemäß § 2209 BGB können wir eine Dauertestamentsvollstreckung anordnen:
„Der Erblasser kann anordnen, dass sich die Befugnis des Testamentsvollstreckers auf die Verwaltung des Nachlasses für eine bestimmte Zeit oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses erstreckt.“
Um das Erbe Ihres Kindes langfristig zu schützen, sollte die Testamentsvollstreckung bis zur Volljährigkeit oder darüber hinaus, beispielsweise bis zum 25. Lebensjahr, gestaltet werden . Damit stellen Sie sicher, dass Ihr Kind erst mit einer gewissen Reife über sein Erbe verfügen kann.
3. Schutz vor Gläubigern und finanziellen Fehlentscheidungen
Wenn Sie eine Dauertestamentsvollstreckung anordnen, bleibt das Erbe vor möglichen Gläubigern des Kindes geschützt, da der Erbe gemäß § 2214 BGB nicht selbstständig über den Nachlass verfügen kann:
„Der Erbe kann über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand nicht verfügen.“
Gerade in der Phase des jungen Erwachsenenalters kann dies eine sinnvolle Maßnahme sein, um unüberlegte finanzielle Entscheidungen zu vermeiden.
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung für Ihr minderjähriges Kind bietet zahlreiche Vorteile:
- Sicherung des Nachlasses durch eine neutrale Instanz
- Ausschluss des geschiedenen Elternteils von der Vermögensverwaltung
- Effektiver Schutz vor Fehlentscheidungen und Gläubigern
- Gestaltungsmöglichkeit durch eine Dauertestamentsvollstreckung
Durch eine durchdachte Regelung im Testament können Sie sicherstellen, dass Ihr Kind sein Erbe bestmöglich gesichert und verwaltet erhält.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
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