Ehegattennotvertretungsrecht – Vorsorgevollmacht erforderlich, wenn Sie nicht durch ihren Ehegatten vertreten werden möchten

Seit dem 1.1. 2023 sind Ehegatten berechtigt sich gegenseitig in Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten. Hierzu regelt § 1358 BGB:

 1358 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge

  • Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten

1. in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,

2. Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,

3.über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und

4.Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.

Die Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn

1.die Ehegatten getrennt leben,

2.dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte
a) eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten ablehnt oder
b) jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese Vollmacht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst,

Soweit Sie nicht von ihrem Ehegatten vertreten werden möchten, empfiehlt der Fachanwalt für Erbrecht eine Vorsorgevollmacht für Sie zu erstellen.

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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht

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