Ehewohnung bei Trennung – Wer darf in der Ehewohnung bleiben?

Grundsätzlich hat jeder Ehegatte einen Anspruch auf Mitbesitz an der Ehewohnung, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder der Gestaltung des Mietverhältnisses.

Ist ein Ehegatte freiwillig aus der Ehewohnung ausgezogen , kann er nicht zurückkehren, wenn  seit dem freiwilligen Auszug mehr als sechs Monate vergangen, gem. § 1361b Abs. 4 .

Können sich die Eheleute nicht darüber einigen, wer bei einer Trennung in der Ehewohnung verbleibt, kann ein gerichtlicher Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zur Vermeidung unbilliger Härten gestellt werden.

Der Fachanwalt für Familienrecht erläutert, was damit gemeint ist. Wenn ein Ehepartner den anderen nach der Trennung bedroht und zudem gewaltsam in die bis dato gemeinsame Ehewohnung einbricht, muss er damit rechnen, dass die Wohnung zur Verhinderung einer „unbilligen Härte“ dem Ex-Partner zugesprochen wird (OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.01.2017, 4 UFH 1/17; Weitere Gründe für die Zuweisung der Ehewohnung können sein:

  • schwerer körperlicher Misshandlung von Familienmitgliedern, insbesondere von Kindern
  • ständiges Randalieren, schwere Störung des Familienlebens ,unbeherrschtes Verhalten
  • Alkoholmissbrauch, Drogenkonsum, Störungen der Nachtruhe
  • Ängstigungen weil Ehegatten, der die Familie terrorisiert, ernsthafte Bedrohungen
  • Aufnahme eines neuen Partners in die Ehewohnung

Der Anwalt für Scheidung erklärt, nach § 1361b Abs. 2 BGB kann in Ergänzung der Regelung zum Gewaltschutzgesetz die Zuweisung der Ehewohnung in den Fällen vorsätzlich und widerrechtlich verübter Gewalt gegen Körper, Gesundheit oder Freiheit des Ehepartners verlangt werden.

Das Recht auf Wohnungszuweisung endet nach einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung. Der BGH begründet dies mit  Beschluss v. 10.03.2021, XII ZB 243/20: Ansonsten wäre der Ehegatte, der Alleineigentümer der Wohnung ist, nach Ablauf der Jahresfrist rechtlos gestellt. Wird der die Wohnung nutzende geschiedene Ehegatte  innerhalb dieser Frist nicht tätig, dann kann er auf Herausgabe der im Eigentum des anderen stehenden Wohnung  in Anspruch genommen werden.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Zertifizierte Mediatorin

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