Der nachträgliche Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau kann gemäß § 22 Abs. 1 WEG verlangt werden. Technische Voraussetzungen sind, dass die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert wird, eine Bildübertragung allein in die Wohnung erfolgt, bei der geklingelt wurde, die Bildübertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen wird und die Anlage nicht das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern ermöglicht.

Der BGH entscheidet mit Urteil vom 8. April 2011 – V ZR 210/10 , dass die theoretische Möglichkeit einer manipulativen Veränderung der Anlage nicht  die Annahme einer über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehenden Beeinträchtigung rechtfertigt. Ein Nachteil liegt erst vor, wenn eine Manipulation aufgrund der konkreten Umstände hinreichend wahrscheinlich ist.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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