Regelmäßig tritt der Sachverhalt auf, dass Eltern ihrem Kind einen Vermögenswert überlassen als Schenkung. Dann wird ein Elternteil pflegebedürftig und das Vermögen reicht zur Tilgung des Pflegekosten nicht aus. In diesem Fall fordert der Sozialhilfe Träger die Schenkung wegen Verarmung des Schenkers zurück.
Dies kann er nicht, wenn eine keine Schenkung sondern eine Ausstattung an das Kind erfolgte. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, die Übertragung von Vermögen in die nächste Generation behaltensfest zu gestalten.
Untergeordnete Zwecke der Ausstattung wie zum Beispiel Steuerersparnis oder Erhalt des Familienvermögens sind nach der ober gerichtlichen Rechtsprechung erlaubt.
Bei einer Schenkung tritt spätestens mit dem Sozialhilfe Bezug Verarmung im schenkungsrechtlichen Sinne ein. Der Sozialhilfe Träger kann dann den Schenkungsrückforderungsanspruch öffentlich rechtlich per Verwaltungsakt auf sich überleiten und im zweiten Schritt gegen den Beschenken zivilrechtlich durchsetzen.
Dies kann man mit der Ausstattung verhindern. Durch die geschickte Gestaltung der Vermögensübertragung können Ansprüche des Sozialhilfeträgers vermieden zumindest begrenzt werden.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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Fachanwältin für Familienrecht
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