Immer wieder werden wir mit der Frage konfrontiert, wie die Elternrechte für ein in Leihmutterschaft im Ausland geborenes Kind in Deutschland umgesetzt werden können.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof bereits 2014 entschieden. „Auf Grund der Entscheidung des Superior Court (Superior Court of the State of California, County of Placer ) steht die Elternstellung verbindlich fest. Die Entscheidung ist in Deutschland nach § 108 FamFG in vollem Umfang anzuerkennen. Der Anerkennung steht im konkreten Fall auch kein Verstoß gegen den ordre public entgegen. So entschied auch OVG Münster, Beschluss vom 15.1.2021.
Nach § 109 I Nr. 4 FamFG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn dies mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
Ein Verstoß gegen ordre public liegt nach Auffassung des BGH nur dann nicht vor, wenn im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung durch das Ortsgericht den Wunsch- oder Bestelleltern zugewiesen wurde und ein Wunschelternteil mit dem Kind genetisch verwandt ist. Der BGH entscheidet als weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit der ausländischen Entscheidung zur Elternbestimmung, dass die Leihmutter nicht mit dem Kind genetisch verwandt ist. Dies bedeutet, dass die Eizelle nicht von der Leihmutter stammen darf.
Der BGH fordert. dass zwischen dem Kind und den Wunscheltern ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis besteht, welches den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts jedenfalls nicht in einem solchen Maß widerspricht, das eine Anerkennung der entsprechenden Entscheidung als im Ergebnis untragbar erscheinen ließe.
Der BGH entscheidet, das bei fehlender genetischer Verwandtschaft des Kindes mit der Leihmutter deren Grundrechte oder Menschenrechte auch nicht grundsätzlich die Anerkennung der Elternschaft der Wunscheltern verbieten. Vielmehr spricht das Kindeswohl eher für als gegen eine Anerkennung.
Unabhängig hievon hat der BGH mit Beschluss vom 20.3.2019die Mutterschaft der Wunschmutter verneint, mit der Folge, dass eine Adoption erforderlich ist. Bis zur Adoption ist das Kind nach der Mutter nicht erbberechtigt.
Die Rechtsfolgen der Leihmutterschaft in Ihrem konkreten Fall sollten dringend vor Abschluss des Leihmuttervertrages geklärt werden.
Wir schlagen vor, Sie zu Ihren konkreten Rechten aus der Leihmutterschaft im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.
Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere
HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de
Zertifizierte Mediatorin