Immer wieder werden wir mit der falschen Auffassung konfrontiert, dass man auch betrunken E-Scooter fahren könne. Dies ist nicht so. Hierzu hat aktuell das OLG Frankfurt 2023 entschieden. Das OLG führt aus, „eine strafbare Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit einem E-Scooter begründet die Regelvermutung der Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kfz. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden.“

Bei der Trunkenheitsfahrt gem § 316 StGB wird zwischen der sogenannten „absoluten Fahruntüchtigkeit“ und der „relativen Fahruntüchtigkeit“ unterschieden.

Die absolute Fahruntüchtigkeit wird bei einem Autofahrer als unwiderlegbar vermutet, wenn er zum Zeitpunkt der Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille hatte. Bei Fahrradfahrern liegt dieser absolute Grenzwert bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille.

Höchstrichterlich ist die Grenze für das Vorliegen absoluter Fahruntüchtigkeit beim Fahren von E-Scootern noch nicht geklärt. In einem Beschluss von 2021 hat der BGH jedoch Zweifel daran vorgetragen, die BAK-Grenze für absolute Fahruntüchtigkeit bei E-Scootern per se bei 1,1 ‰ anzusetzen.

Diese Frage musste das OLG nicht entscheiden. Der Angeklagte befuhr im Frühjahr 2022 nach Mitternacht die Niedenau in Frankfurt am Main. Seine Blutalkoholkonzentration lag bei mindestens 1,64 Promille.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
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