Der Bundesgerichtshof BGH hat das Erbrecht in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft definiert. Er gewährt auch dem Lebensgefährten Ansprüche auf den Dreißigsten nach § 1969 BGB.
Hiernach ist der Erbe verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten.
Berechtigte Personen für den sogenannten Dreißigsten sind Familienmitglieder. Jedoch können auch nichtverwandte Personen sich auf den Dreißigsten berufen, wenn sie vom Erblasser als zur Familiengemeinschaft gehörend betrachtet und behandelt wurden.
Nach dem BGH-Urteil zufolge, ist eine Lebensgemeinschaft als solche anzusehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht.
Danach ist für eine solche Lebensgemeinschaft weniger ein räumliches Zusammenleben oder ein gemeinsamer Haushalt von Bedeutung, sondern vielmehr eine Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin