Erlass von Grundsteuer bei fehlendem Rohertrag für Grundstücke

Der Anwalt für  Grundstücksrecht erklärt, ein Grundsteuererlass kommt in Betracht, wenn die Erträge des Grundstückes um 20 vom Hundert des normalen Rohertrags des Steuergegenstands gemindert sind. Der Antrag auf Grundsteuerminderung sollte immer gestellt werden, wenn die Erträge des Grundstückes z.B. wegen fehlender Sanierung und hierdurch resultierender Mietkürzungen oder wegen fehlender Bebaubarkeit z.B. mangels Baugenehmigung fehlen oder reduziert sind.

Der Anwalt für  Grundstücksrecht verweist hierzu auf  § 34 Grundsteuergesetz (GrStG), der den Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken regelt.

Die  Grundsteuerminderung ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung,, z.B. BVerwG  Urt. v. 14.5.2014  nur möglich, wenn die Ertragsminderung durch einen

Leerstand des Objekts bedingt, den der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat . Hierzu ist erforderlich, dass er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem

marktgerechten Mietzins bemüht hat (, entschied das BVerwG mit Urteil vom 6. September 1984.Ob der Steuerpflichtige nachhaltige Vermietungsbemühungen

unternommen hat, ist jeweils unter den gegebenen Umständen zu prüfen, wobei es auf die Verhältnisse des Erlasszeitraumes ankommt (§ 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG). Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, der Objektwert, das jeweilige Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden urteilete das BVerwG mit Beschluss vom 22. Januar 2014 .

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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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