Der Bundestag hat am 06.05.2021 die rechtliche Gleichstellung von vollständig Geimpften und genesenen mit Personen mit negativ Getesteten beschlossen. Die Verordnung (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) ist am 09.05.2021 in Kraft getreten.

Der wichtigste Inhalt
Keine Ausgangssperre
Keine Kontaktbeschränkung
Keine Quarantäne bei Einreise aus Risikogebiet oder Hochinzidenzgebiet
Kontaktsport unbegrenzt zulässig
Keine Testpflicht bei Schulbesuch

Wer sind Genesene und Geimpfte?
Genesene: Sind Personen, die einen Genesenenausweis (positiver PCR-Test mit entsprechendem Datum) vorweisen können, welcher mindestens 28 Tage, sowie maximal 6 Monate zurückliegt. Die Durchführung eines Antikörpertests reicht nicht aus, um als genesene Person zu gelten.
Geimpfte: Sind Personen, die einen Impfnachweis vorweisen können, der eine vollständige Schutzimpfung gegen das Corona-Virus in verkörperter oder digitaler Form nachweist. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein.
Hier das geltende Recht:

Shoppen und Schule
Genesenen und Geimpften können, Geschäfte, Außenbereiche des Zoo und botanische Gärten betreten und Leistungen von Friseuren und Fußpflege in Anspruch nehmen.
Auch für die Teilnahme am Präsenzunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gilt die Gleichstellung. Soweit für die Teilnahme am Präsenzunterricht eine negative Testung Voraussetzung ist, muss diese von Genesenen und Geimpften nicht erfüllt werden.

Private Zusammenkünfte
Findet eine private Zusammenkunft statt, an der ausschließlich Genesene und Geimpfte teilnehmen, besteht keine Beschränkung auf eine bestimmte Zahl von Personen oder Haushalten.
Findet eine private Zusammenkunft statt, an der neben Genesenen und Geimpften auch andere Personen teilnehmen, gelten Genesene und Geimpfte nicht als weitere Person und werden bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer nicht berücksichtigt. Die jeweilige Begrenzung der Zahl der Person und Haushalte bleibt jedoch trotzdem bestehen.

Ausgangssperre
Die Ausgangssperre gilt nicht für Genesene und Geimpfte.

Sport
Genesene und Geimpfte dürfen wieder Kontaktsport ausüben. Für sie gilt nicht mehr, dass kontaktlose Individualsportarten nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes ausgeübt werden darf.

Bezug zum Landesrecht
Sind in dem jeweiligen Landesrecht Ausnahmen von Geboten und Verboten für negativ getestete Personen vorgesehen, gelten diese auch für Genesene und Geimpfte. Sofern das Landesrecht vorgibt, dass eine Person negativ getestet ist, gilt diese Vorgabe von Genesenen und Geimpften ohne Test erfüllt.

Quarantäne
Quarantäne-Pflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene – zum Beispiel bei Einreisen aus dem Ausland (§10 COVID-19-SchAusnahmV). Das gilt auch bei Einreise aus einem Risikogebiet oder Hochinzidenzgebiet, denn „wenn das individuelle Infektionsrisiko aufgrund von individuellen Schutzfaktoren wie natürlich oder durch Impfung erworbener Immunität reduziert ist, erscheint es nicht gerechtfertigt, gegen diese Person – beispielsweise bei einem Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV- 2 infizierten Person – eine Absonderung zu verhängen“,Begründung zu §10 COVID-19-SchAusnahmV.
Eine Ausnahmeregel macht der §10 Abs. 2 nur für Einreise aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten. Bei der Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet muss die Quarantäne-Pflicht auch von Geimpften und Genesenen eingehalten werden.
Virusvarianten-Gebiete sind solche i.S.d. §3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Corona Einreiseverordnung (Alte Fassung). Am 13.05.2021 tritt die Neufassung der Corona Einreiseverodnung in Kraft, in welcher die Definition eines Virusvariante-Gebiets in §2 Nr. 3 lit. b) verankert ist.
Ein Virusvarianten-Gebiet ist ein Risikogebiet, wenn festgestellt wurde, dass in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind. Die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt durch das RKI.

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M. Peper
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