Eltern haben für Schenkungen an Schwiegerkinder grundsätzlich einen Ausgleichanspruch. Wir erläutern die Rechtslage.

Der BGH bestätigt mit Beschluss v. 16.12.2015, XII ZB 516/14, NJW 2016 S. 629, dass Schwiegereltern ihre finanzielle Hilfe gegenüber dem Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe oder Partnerschaft zurückverlangen können. In dieser Entscheidung bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) unter Verweis auf seine Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2010 (NJW 2010 S. 2202), dass unentgeltliche schwiegerelterliche Zuwendungen rechtlich als Schenkung zu qualifizieren sind. Nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) können Schwiegereltern ein Anspruch auf Vertragsanpassung zustehen, wenn ihnen nach dem Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind ein Festhalten an der Schenkung nicht zumutbar sei.

Der Rückforderungsanspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage unterliegt grundsätzlich der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Etwas anderes soll gelten, wenn der Anspruch auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung gerichtet ist; dann sei § 196 BGB mit einer 10-jährigen Verjährungsfrist anzuwenden. Die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes besteht, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

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gez. Marion Peper
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