Häufig soll aus emotionalen und erbschaftssteuerlichen  Gründen ein  Erwachsener adoptiert werden. Beachten Sie die wichtige  Konsequenz der Adoption  für den Familiennamen.

Der Angenommene erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Dies regelt sich  nach § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB , den  Vorschriften der Minderjährigen Adoption. „Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.“

Die unveränderte Fortführung des bisherigen  Namens ist für Unverheiratete  ausgeschlossen. Nach § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB kann allerdings das Familiengericht auf Antrag dem neuen Familiennamen den bisherigen Namen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Adoptierten erforderlich ist.

Verheiratete Adoptierende tragen einen Familiennamen. Dieser ändert sich durch die Adoption nach § 1757 Abs. 3 BGB nur , wenn sich der nicht adoptierte  Ehegatte der Namensänderung anschließt. Stimmt er nicht zu , ändert sich zwar der Geburtsname des Adoptierten, er behält aber den bisherigen Ehenamen .

Wir schlagen vor, Sie zu ihren konkreten Rechten bei einer Adoption   im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

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gez. M. Peper

Fachanwältin für Erbrecht

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Fachanwältin für Familienrecht

Zertifizierte Mediatorin