Häufig soll aus emotionalen und erbschaftssteuerlichen Gründen ein Erwachsener adoptiert werden. Beachten Sie die wichtige Konsequenz der Adoption für den Familiennamen.
Der Angenommene erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Dies regelt sich nach § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB , den Vorschriften der Minderjährigen Adoption. „Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.“
Die unveränderte Fortführung des bisherigen Namens ist für Unverheiratete ausgeschlossen. Nach § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB kann allerdings das Familiengericht auf Antrag dem neuen Familiennamen den bisherigen Namen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Adoptierten erforderlich ist.
Verheiratete Adoptierende tragen einen Familiennamen. Dieser ändert sich durch die Adoption nach § 1757 Abs. 3 BGB nur , wenn sich der nicht adoptierte Ehegatte der Namensänderung anschließt. Stimmt er nicht zu , ändert sich zwar der Geburtsname des Adoptierten, er behält aber den bisherigen Ehenamen .
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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Fachanwältin für Familienrecht
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