Für den Verkauf von Nachlassgegenständen reicht eine Mehrheitsentscheidung der Erben
Immer wieder streiten Erben , ob und wie ein Nachlassgegenstand (z.B. wertvolle Uhren und Schmuck, Münzen) verkauft werden kann. Der Fachanwalt für Erbrecht erläutert. Auch eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung sein. Hierfür gilt das Mehrheitsprinzip der §§ 2038 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 745 Abs. 1 BGB.
Hierzu hat der BGH 2014 entschieden, dass eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand, die sich als Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung darstellt, mit Stimmenmehrheit beschlossen und von der Erbenmehrheit wirksam vorgenommen werden kann.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
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