Es ist nach wie vor üblich, dass Ehegatten ein Gemeinschaftskonto errichten. Meistens sind sie sich jedoch nicht über die Auswirkungen und die hiermit verbundenen Folgen bewusst.
Errichten Ehegatten ein Oder Konto und sind beide berechtigt frei über das Konto zu verfügen, gibt es während intakter Ehe keine Ausgleichs – oder Erstattungsansprüche.
Während intakter Ehe scheidet ein Ausgleichsanspruch für den Entnahmen des anderen Ehegatten vom Konto grundsätzlich aus. Will ein Ehegatte vermeiden, dass der andere Ehegatte über sein Vermögen auf dem Konto verfügt, bedarf es hierzu konkreter Vereinbarungen.
Soweit Sie Vereinbarungen über die Vermögensauseinandersetzung in Ihrer intakten Ehe treffen möchten, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Marion Peper, Fachanwältin für Familienrecht zur Seite. Warten Sie nicht länger, nutzen Sie jetzt die Chance sich kosteneffektiv und allumfassend abzusichern!
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht