Die Mehrheit der Erbengemeinschaft kann auch ohne Zustimmung aller Miterben Grundstücke veräußern
Aus unserer Praxis zeigt sich oft die Rechtsfrage, dass Teile der Erbengemeinschaft Grundstücke aus dem Nachlass verkaufen wollen und denken, sie benötigen hierfür die Zustimmung auch der nicht ermittelbaren oder nicht handlungswilligen Miterben. Dies ist nicht erforderlich.
Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses kann die Mehrheit der Erbengemeinschaft mit notariell beurkundetem Mehrheitsbeschluss die Veräußerung eines Grundstückes beschließen.
Für den Vollzug dieses Beschlusses muss dem Grundbuchamt ein gemeinschaftlicher Erbschein vorgelegt werden. Diesem Erbschein müssen die Erbquoten aller Erben zu entnehmen sein, um die Mehrheit des Beschlusses zu belegen. Des weiteren ist dem Grundbuchamt ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen, welches bestätigt, dass es sich bei dem Grundstück um das gesamte Nachlassvermögen handelt. Dann ist dessen
Veräußerung nur eine Umschichtung des Nachlassvermögens.
Die Zusammenstellung der vollständigen für die Grundstücksveräußerung und für die Grundbuch Umschreibung erforderlichen Unterlagen sollte durch einen Fachanwalt für Erbrecht erfolgen. Sie haben attraktive Möglichkeiten, Grundstücke zu veräußern. Fordern Sie uns!
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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
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