Grundstücke in der Erbengemeinschaft gelten oft als nicht verwertbar, weil Miterben nicht verkaufen wollen oder unbekannt sind.  Ganz einfach! Sie können als ordnungsgemäße Nachlassverwaltung mit Mehrheitsbeschluss ein Grundstück aus dem Nachlass verkaufen auch gegen den Willen von Miterben,  § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Verwaltung des Nachlasses kann nicht nur die Sicherung, Erhaltung und Nutzung, sondern auch die Veräußerung von Nachlassgegenständen sein, so urteilte schon längst – aber vielen unbekannt!- der BGH, Urteil v. 22.02.1965 – III ZR 208/63.

Zwar sind wirtschaftliche Einbußen bis zur Teilung des Nachlasses zu vermeiden. Aber diese Gefahr besteht grundsätzlich  nicht, wenn der an die Erbengemeinschaft zu zahlende Verlaufserlös, marktgerecht ist, so urteilen die Obergerichte, zB. OLG Koblenz, Urteil v. 22.07.2010 – 5 U 505/10.

Dem Grundbuchamt muss der Mehrheitsbeschluss und  ein gemeinschaftlicher Erbschein vorgelegt werden.  Der Erbschein muss nur die Quoten der Mehrheit ausweisen. Rechtsanwältin Marion Peper – Fachanwältin für Erbrecht und Zertifizierte Testamentsvollstreckerin berät Sie zu Ihren Möglichkeiten der Vermögens- und Grundstücksveräußerung aus dem Nachlass.

Wir schlagen vor, Ihre Möglichkeiten für eine Grundstücks- oder Nachlassverwertung    im Detail mit Ihnen zu beraten – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.

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M. Peper

Fachanwältin für Erbrecht

Zertifizierte Mediatorin

Fachanwältin für Familienrecht