Nicht selten werden Erben für Ansprüche der Sozialhilfe für ungedeckte Kosten der Unterbringung des Erblasser in einem Seniorenheim in Anspruch genommen.

Hier ist zu beachten, dass die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt ist gemäß §102 Abs. 2 Satz zwei SGB XII. Des Weiteren Wird oft verkannt, dass eine Haftung nur dann besteht, wenn das Erbe den Grundbetrag nach Paragraph 85 Abs. 1 SGB XII dreifach überschreitet. Dies ist derzeit ein Betrag von 432 € × 3.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihrem Erbe im Detail zu beraten und dieses durchzusetzen – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.
Für Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Sie erreichen unsere
HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980.
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht