In seinem Urteil vom 25.05.2021 (Az.: 67 S 345/18) hat das LG Berlin entschieden, dass Mieter vom Vermieter unter Berufung auf ihr hohes Lebensalter und ihre langjährige und tiefe Verwurzelung am Ort der Mietsache die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen können.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Mieter zum Zeitpunkt des Wohnungsverlustes bereits in einem hohen Lebensalter befinden und zudem aufgrund eines langjährigen Mietverhältnisses tief am Ort der Mietsache verwurzelt sind. Die Folgen des Wohnungsverlustes wären für die Mieter so schwerwiegend, dass sie auf eine Verletzung ihrer durch Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenwürde hinausliefen. Die Interessen der Vermieter müssen dahinter zurückstehen.

So hatte der BGH bereits in seinem Urteil vom 03.02.2021 (Az.: VIII ZR 68/19) ähnlich ausgeführt, dass der Wohnungsverlust im hohen Alter für sich genommen noch kein Härtegrund ist, jedoch hinzukommende Einzelumstände – wie die auf einer langen Mietdauer beruhenden tiefen Verwurzelung des Mieters in seiner Umgebung – eine Härte begründen können.

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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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