Immer wieder fragen unsere Mandanten, was muss ich zusätzlich zum Unterhalt zahlen.
Die Kosten des Kindesunterhalts, die nicht vom Grundbedarf eines Kindes umfasst sind, werden als Zusatzbedarf bezeichnet. Hierbei unterscheidet die Rechtsprechung zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf.
Ein sogenannter Mehrbedarf liegt vor bei regelmäßig anfallenden Kosten, die die üblichen Kosten zum Lebensbedarf übersteigen und deshalb nicht von den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle erfasst sind. Es handelt sich demnach um andauernde Mehrausgaben, die zum Lebensbedarf des Kindes gehören. In jedem Fall muss ein Mehrbedarf sachlich notwendig sein (vgl. OLG Naumburg v. 26.04.2007 – Az. 3 UF 26/07).
Ein Sonderbedarf hingegen ist ein unregelmäßiger, außerordentlich hoher Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht vorhersehbar war.
Was ist konkret Mehrbedarf:
Kindergartenkosten, da der Kindergartenbesuch vor allem der Erziehung und Förderung des Kindes dient und die Kosten hierfür daher nicht in den Tabellenkosten enthalten sind (vgl. BGH v. 26.11.2008 – Az. XII ZR 65/07);
Studiengebühren, die von einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgelegt werden, nicht aber Semesterbeiträge, da diese allein dem Interesse der Studierenden dienen und den die üblichen Kosten nicht übersteigen (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Koblenz v. 23.12.2008 – Az. 11 UF 519/08);
Beiträge zur privaten Krankenversicherung, nicht aber Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, die im Regelbedarf enthalten sind (vgl. OLG Koblenz v. 19.01.2010 – 11 UF 620/09);
Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut zur Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (vgl. BGH v. 10.07.2013 – Az. XII ZB 298/12);
Reitstunden (vgl. OLG Frankfurt v. 11.06.2014 – Az. 6 UF 323/13);
Kindergartenbeiträge ohne Berücksichtigung der Verpflegungskosten (BGH, Urteil vom 26.11.2008, Az. XII ZR 65/07)
Was ist konkret Sonderbedarf:
kieferorthopädischen Behandlung (vgl. OLG Karlsruhe v. 16.07.1992 – Az. 2 UF 235/91);
Säuglingserstausstattung (in der Regel ein pauschaler Betrag von 1.000 EUR, ein höherer Betrag kann etwa bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen angesetzt werden, vgl. OLG Koblenz v. 12.05.2009 – Az. 11 UF 24/09);
Lerncomputers bei Lernschwierigkeiten eines Kindes (vgl. OLG Hamm v. 01.08.2003 – Az. 11 UF 243/02);
unvorhergesehenen Arzt- und Arzneikosten, die von der Krankenversicherung nicht voll erstattet wurden (vgl. BGH v. 11.11.1981 – Az. IVb ZR 608/80).
Klassenfahrten ( Oberlandesgericht Koblenz Az.: 11 WF 463/02 Urteil vom 25.09.2002 )
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M. Peper
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