Betriebliche Rentenversorgungen lehnen regelmäßig die Versorgung der Hinterbliebenen mit der Begründung ab, dass die Ehe erst spät , im entschiedenen Fall erst im Alter des Ehemannes von 62 Jahren , geschlossen worden sei. Betriebliche Rentenvorsorgen wurden regelmäßig mit der Vereinbarung des Ausschusses von Spätehen geschlossen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Entscheidung vom 19.2.2019 , AZ: 3 AZR 216/18, geurteilt , dass diese Beeinträchtigungen von betrieblichen Altersversorgungen nicht wirksam sind. Der überlebende Ehegatte hat somit einen Anspruch auf betriebliche Hinterbliebenen Versorgung gegen den Rententräger und den Arbeitgeber. Wir schlagen vor, Sie zu Ihrem Rentenanspruch im Detail zu beraten und diesen durchzusetzen – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail. Für Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere
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