Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch des Angeklagten, dass das zuständige Gericht einen Pflichtverteidiger bestellt.

Ein Pflichtverteidiger wird in den Fällen notwendiger Verteidigung spätestens nach Anklageerhebung bestellt. Für den Fall, dass Untersuchungshaft vollstreckt wird, ist der Pflichtverteidiger unverzüglich, auch bereits im Ermittlungsverfahren beizuordnen.

Die Fälle notwendiger Verteidigung sind in § 140 Abs. 1 StPO dargestellt. Ein Fall der notwendigen Verteidigung ist insbesondere bei der Anklage eines Verbrechens gegeben. Darüber hinaus ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers u.a. notwendig, wenn die Verhängung eines Berufsverbotes droht oder gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird.

Ein Pflichtverteidiger wird aber auch dann bestellt, wenn es wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten erscheint. Indiz für die Schwere der Tat ist hierbei regelmäßig die zu erwartende Strafe, wobei bei einer Straferwartung vom mehr als einem Jahr Haft von der Notwendigkeit der Pflichtverteidigung auszugehen ist.

Gegen die Ablehnung einer beantragten Beiordnung kann Beschwerde eingelegt werden.

Zwar soll der zu bestellende Pflichtverteidiger nach Möglichkeit ortsansässig sein, bei Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses kann jedoch auch ein auswärtiger Verteidiger bestellt werden.

Da der Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt wird, macht der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse geltend. Hierbei sind die Pflichtverteidigergebühren grundsätzlich geringer als die Gebühren als Wahlverteidiger. Das Gericht kann jedoch nach § 52 Abs. 3 und 4 RVG auch feststellen, dass der Angeklagte wirtschaftlich in der Lage ist, auch Wahlverteidigergebühren zu bezahlen daher hierzu verpflichtet ist.

Werden dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen auferlegt, so fordert die Staatskasse vom verurteilten Angeklagten die Rückerstattung der festgesetzten Pflichtverteidigervergütung.

Werden die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt (Freispruch oder Teilfreispruch), ist der Pflichtverteidiger berechtigt, in dieser Höhe gegenüber der Staatskasse Wahlverteidigergebühren abzurechnen.

Wir werden im Falle der Beauftragung die Möglichkeiten der Pflichtverteidigung mit Ihnen besprechen und eine Entscheidung über die Beantragung treffen.

Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.

M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht