Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.06.2018 aktuell zur Wirksamkeit von Eheverträgen entschieden. Er geht dazu über eine Funktionsäquivalenz zu prüfen.

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgt aus der grundsätzlichen Kernbereichsferne des Zugewinnausgleichs, dass sich eine wirksam vereinbarte Gütertrennung oder eine sonstige wirksame Modifikationen des gesetzlichen Güterstandes nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweisen kann.

Der BGH geht nun aber weiter. Er vergleicht die Auswirkungen der Regelungen zum Versorgungsausgleich im Rahmen der Ausübungskontrolle mit denen des Zugewinnausgleiches. Soweit hier Differenzen bestehen, hält der BGH die Regelungen zum Zugewinnausgleich für korrigierbar.

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M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
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