Wir weisen auf folgende wichtige Entscheidung des BGH, Urteil vom 15.11.2022 – XI ZR 551/21 zu Bausparverträgen hin:
Der BGH entschied, dass die Bausparkassen in der Ansparphase kein Bearbeitungsentgelt in Form eines Jahresentgeltes von den Sparbeträgen einbehalten dürfen. „Die von der Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen mit Bausparern vorformulierte Klausel „Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a.“ ist im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 I 1, II Nr.1 BGB unwirksam (im Anschluss an Senat BGHZ 215, 23 = NJW 2017, 2538).“
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin