Bisher haben Beschäftigte, die wegen Corona bedingt angeordneter Quarantäne nicht arbeiten konnten eine Lohnfortzahlung erhalten durch den Arbeitgeber. Dieser Anspruch entfällt nun rückwirkend, ab dem 01.11.2021.
Hierbei handelt es sich um die rechtliche Umsetzung des § 56 Infektionsschutzgesetz IfSG. § 56 Absatz IfSG 1 Satz 4 regelt:
„Eine Lohnentschädigung erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.“


Die Gesundheitsministerkonferenz hat am 20.9.2021 festgelegt, dass die Regelung des §§ 56 IfSG auch für Corona anzuwenden ist. Die Anwendung wurde in Sachsen nun zum 01.11.2021 rechtlich beschlossen. Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt haben mit Landesbeschluss diese Verfügung der Gesundheitsministerkonferenz für ihre Länder bereits zum 1.10.2021 umgesetzt.

Sachsen hat den Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz noch nicht angewendet. Ohne eine Impfung entfällt ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Corona Quarantäne.

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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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