Der BGH hat seine Rechtsprechung zum gemeinsamen Sorgerecht mit Beschluss vom 15. Juni 2016 – Az. XII ZB 419/15 erweitert. Ein gemeinsames Sorgerecht, scheidet bereits aus, wenn sich die Möglichkeit ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

Wir zitieren den BGH:

„Erst wenn sich nach erschöpfender Sachaufklärung nicht feststellen lässt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, ergibt sich aus der negativen Formulierung der Kindeswohlprüfung die (objektive) Feststellungslast dahin, dass im Zweifelsfall die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam auszusprechen ist.

Gründe, die der gemeinsamen elterlichen Sorge im Sinne von § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstehen können, sind bereits dann gegeben, wenn sich aus den dem Gericht dargelegten oder sonst ersichtlichen konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten die Möglichkeit ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist.“

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M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin