Der Arbeitnehmer hat für die Dauer der Kurzarbeit 0 keinen und sonst einen gekürzten Urlaubsanspruch.
Zu beachten ist die Rechtsprechung des EuGH.
Hiernach darf der Arbeitgeber bei Kurzarbeit den Urlaub streichen bzw. reduzieren. Der EuGH hat auf Vorlage des ArbG Passau entschieden, das eine Regelung in einem Sozialplan, wonach sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung verringert, mit europäischem Unionsrecht vereinbar ist.
Nach Auffassung des EuGH ist die Situation des Kurzarbeitnehmers mit derjenigen eines Teilzeitbeschäftigten vergleichbar. Der EuGH hat bereits in seinem Urteil vom 08.11.2012, C-229/11 und C-230/11 entschieden, dass es mit Europarecht vereinbar wäre, wenn bei Kurzarbeit „Null“ keine Urlaubsansprüche entstehen würden.
Für die Dauer des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer Urlaubsentgelt in ungekürztem Umfang. Das Entgelt berechnet sich trotz des KuG nach ungekürztem Entgelt der letzten 13 Wochen entsprechend § 11 I 3 BUrlG. Der Arbeitnehmer kann also Verdienstausfälle durch die Kurzarbeit vermeiden, indem er Urlaub nimmt.
Das KUG steht ihm nur für Nicht-Urlaubstage im Anspruchszeitraum zu, d.h. für Tage, an denen er verkürzt bzw. wegen Kurzarbeit gar nicht gearbeitet hat.
Der Arbeitgeber hat das Recht zur Bestimmung des Urlaubes und muss diesen nicht in der Kurzarbeit gewähren.
Für Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere
H O T L I N E * WURZEN: 03425 / 90020
H O T L I N E * LEIPZIG: 0341 / 9838980
täglich bis 22.00 Uhr und am Wochenende.
M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin