Das Bundesarbeitsgericht BAG hat mit Urteil vom 20.12.2022 erneut entschieden, dass sich die Urlaubsansprüche nach den Europarechtlichen Vorgaben richten. Die Verjährung des Urlaubes beginnt nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage versetzt, seinen Urlaub tatsächlich zu nehmen. Hierfür ist der Arbeitgeber Beweis belastet.

Diese eingeschränkten Verjährungsmöglichkeiten gelten ausschließlich für den gesetzlichen Mindesturlaub. Jeder weitere vom Arbeitgeber darüber hinaus gewährt Urlaub kann im Arbeitsvertrag frei geregelt werden. Hier sollten sowohl die Verjährungsfristen als auch Verfallsregelungen für den über den Mindesturlaub hinaus gehenden Urlaub im Arbeitsvertrag separat und juristisch klar geregelt werden. Gerne prüfen wir ihre Arbeitsverträge und aktualisieren diese, damit Sie nicht unnötig Urlaubsabgeltung zahlen müssen.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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