§ 20 MiLoG regelt die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns, „Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 spätestens zu dem in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen.“ Der Verstoß des Arbeitgebers gegen diese gesetzliche Pflicht wird gemäß § 21 MiLoG als Ordnungswidrigkeit bestraft.
Nun dachte sich ein Arbeitnehmer, dass er aus dieser Vorschrift einen eigenen Vorteil ableiten kann dem der Geschäftsführer als Vertreter des Arbeitgebers ihm persönlich für den nicht bezahlten Mindestlohn haftet. Dem hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung von März 2023 berechtigt eine absolute Abfuhr erteilt.
Das BAG führt aus: „ Geschäftsführer einer GmbH haften gegenüber den Arbeitsnehmerinnen und Arbeitsnehmern der GmbH nicht deshalb auf Schadensersatz nach § 823 II BGB, ……. Der Bußgeldtatbestand des § 21 I Nr. 9 in Verbindung mit § 20 MiLoG stellt – ungeachtet des § 9 I Nr. 1 OWiG – kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 II BGB zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GmbH in ihrem Verhältnis zu dem/den Geschäftsführer/n der Gesellschaft dar.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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