Wir werden regelmäßig mit der Frage konfrontiert, welche Ansprüche unserer Mandanten gegen eigenmächtige Abhebungen vom Konto durch den anderen Ehegatten in der Trennungsphase haben.
Rückgefordert werden können Abhebungen, die unmittelbar vor einer Trennung erfolgen, (OLG Düsseldorf FamRZ 92, 439) und die Abhebungen , die bereits der Finanzierung der Trennung dienen sollen (OLG Bamberg FamRZ 91, 1058).
Nach der Trennung sind grundsätzlich alle Kontoverfügungen des anderen Ehegatten unzulässig . Insbesondere, die unter Ausnutzung einer noch nicht widerrufenen Vollmacht und allein im Interesse des Verfügenden erfolgen. Die Vollmacht ist im Innenverhältnis ungültig geworden durch die Trennung, (BGH FamRZ 88, 476). Der Bevollmächtigte ist auch bei eigenen Forderungen gegen den anderen nicht zur Selbstbedienung berechtigt BGH FamRZ 89, 834.
Wer ist am Kontoguthaben berechtigt? Hier ist erst mal zu klären was für ein Konto besteht.
Hat ein Ehegatte durch Vollmacht Zugang zum Konto des anderen bleibt dies grundsätzlich das alleinige Konto des Ehegatten der den Kontovertrag mit der Bank geschlossen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass das Guthaben dem Kontoinhaber allein zusteht (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., Rn. 698). Die gilt auch bei einer ständige Abwicklung des Zahlungsverkehrs über das Konto und bei eigenen Einzahlungen . Der Bevollmächtigte wird nicht Mitberechtigter am Kontoguthaben im Innenverhältnis aus (OLG Karlsruhe FamRZ 03, 607).
Wann wird das Kontoguthaben als gemeinsames Vermögen der Ehegatte angesehen? Der BGH hat in drei Entscheidungen eine Bruchteilsgemeinschaft angenommen:
FamRZ 66, 442: Die Ehegatten, vornehmlich aber der Ehemann, hatten für den Erwerb einer Eigentumswohnung auf ein Sparkonto der Frau Gelder eingezahlt und waren sich einig, dass das Angesparte beiden zustehen sollte (a.A. OLG Zweibrücken FamRZ 86, 63).
FamRZ 00, 948: Beide Ehegatten waren berufstätig und hatten Ersparnisse auf Konten des einen Ehegatten angelegt. Diese wurden für gemeinsame Anschaffungen wie Pkw pp. verwendet.
FamRZ 02, 1696: Während der Ehe hatte der Ehemann seine Erwerbs- und späteren Renteneinkünfte auf ein Girokonto der überwiegend nicht erwerbstätigen Ehefrau überwiesen, ohne dass ein konkreter Verwendungszweck verabredet worden war. Aus der Art des Sparens hat der BGH geschlossen, dass die Ersparnisse der Vorsorge für den Fall des Alters oder der Erkrankung oder zum Ansparen von Vermögen dienen sollten, das später an die Nachkommen weitergegeben werden sollte.
Die fatale Folge ist, trotz Einzelkonto steht beiden Ehegatten die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Teilen zu (§ 742 BGB), unabhängig von der Höhe der jeweils geleisteten Zahlungen (BGH FamRZ 02, 1696).
Die Entscheidungen zeigen, dass genau geregelt werden sollte, wozu welche Gelder auf ein Konto des anderen Ehegatten überwiesen werden. Im Zweifel geht die Hälfte der Überweisung in das Eigentum des anderen Ehegatten über. Will man dies nicht, sollte vor der Überweisung oder im Betreff eine konkrete Anordnung getroffen werden
Soweit ein Ehepartner mit Vollmacht während der Ehe Abhebungen vom Konto des anderen
veranlasst, geht die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass die Vollmacht und der
Zweck der Ehe diese Abhebung rechtfertigen und ein Regress Anspruch nicht besteht, (OLG
Karlsruhe FamRZ 90, 629).
Wir empfehlen bereits vor Einleitung der Trennung im Rahmen der Besprechung der
Scheidungsstrategie zu klären welche Vollmachten zu widerrufen und welche Konten
gegebenenfalls zu schließen sind.
Wir schlagen vor, Ihre Möglichkeiten für eine wirtschaftlich kluge Trennung im Detail mit
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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht