Bei der Annahme einer Erbschaft spielt die anfallende Erbschaftsteuer eine bedeutende Rolle. Wir können Ihnen heute steuerliche Ländererlasse vorstellen, die den Abzug von anfallenden Kosten vom Nachlass ermöglichen.

Zur Ermittlung der Erbschaftsteuer werden vom erworbenen Vermögen die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen. Dazu gehören auch Kosten für die Bestattung, die kapitalisierten Kosten der Grabpflege und die Kosten, die unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Sind die Kosten geringer oder ein Nachweis nicht möglich werden für diese Aufwendungen ohne weiteren Nachweis ein Pauschbetrag von 10.300 Euro abgezogen,  § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).

Kosten für die Räumung und Entrümpelung der Wohnung des Erblassers wurden bisher  nicht  als Kosten für die Verwertung des Nachlasses beurteilt und daher grundsätzlich nicht vom Nachlass abgezogen.

Aus Vereinfachungsgründen gestattet die Finanzverwaltung , vgl gleichlautende Ländererlasse vom 09.02.2022 (BStBl 2022 1s. 224), nun den Abzug der Kosten für die Räumung und Entrümpelung der Wohnung des Erblassers, soweit diese Kosten innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall entstehen. In diesem Fall werden diese Aufwendungen behandelt wie Kosten für die Feststellung des Nachlasses.

Für die Beräumung der Erblasser Wohnung sollte man künftig  keine Zeit verstreichen lassen. Die Räumung und der Anfall der Kosten innerhalb von sechs Monaten schmälert den Nachlass und hiermit auch die anfallende Erbschaftsteuer

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin