Uns werden immer wieder Schenkungsverträge vorgelegt, in denen die Schenkung als vorweggenommene Erbfolge bezeichnet wird. Aus dieser Bezeichnung lassen sich verschiedene Anrechnungsmöglichkeiten des Wertes der Schenkung auf spätere Erb- und Pflichtteilsansprüche ableiten. Aus diesem Grunde empfehlen wir Ihnen, eine klare Gestaltung des Schenkungsvertrages in Übereinstimmung mit Ihren testamentarischen Wünschen.

Der BGH hat bereits 2010 zu den Auslegungsmöglichkeiten und den umfassenden Schwierigkeiten die die Bezeichnung vorweggenommene Erbfolge für den Erben aber auch dem Pflichtteilsberechtigten haben dargestellt. Der BGH führt aus, Bundesgerichtshof: Urteil vom 27.01.2010 – IV ZR 91/09

„a)
Erfolgt eine Zuwendung „im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich“, ist für die Pflichtteilsberechnung im Auslegungsweg zu ermitteln, ob der Erblasser damit eine Ausgleichung gemäß §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB, eine Anrechnung gemäß § 2315 Abs. 1 BGB oder kumulativ Ausgleichung und Anrechnung gemäß § 2316 Abs. 4 BGB anordnen wollte.

b)
Ausschlaggebend für den Willen des Erblassers ist, ob mit seiner Zuwendung zugleich auch eine Enterbung des Empfängers mit bloßer Pflichtteilsberechtigung festgelegt (Anrechnung) oder aber nur klargestellt werden sollte, dass der Empfänger lediglich zeitlich vorgezogen bedacht wird, es im Übrigen aber bei den rechtlichen Wirkungen einer Zuwendung im Erbfall verbleiben soll (Ausgleichung).

c)
Genügen Erben im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast – soweit ihnen möglich – konkret zum Wert der Zuwendung vorzutragen, obliegt es dem Pflichtteilsberechtigten im Rahmen der ihn treffenden Auskunftspflichten diesem Vorbringen seinerseits substantiiert zu entgegnen.“

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht