Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor und ändert sich nachträglich der Wert mindestens einer der ausgeglichenen Rentenversorgungen wesentlich, so kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich auf Antrag nachträglich abändern. Gem. Paragraph 51 VersAusG kann der Rentenausgleich für alle vor dem 1.9.2009 geschiedenen Ehen durchgeführt werden, wenn die Rentenerhöhung den Bagatellbetrag übersteigt. Für alle anderen Rentenüberprüfungen ist eine Wertänderung dann wesentlich, wenn sie zu einer Veränderung des bisherigen Ausgleichswerts um mindestens 5% führt, § 225 III FamFG. 

Sogar bei einer Jahre zurückliegenden und rechtskräftigen Scheidung ist eine Überprüfung des Rentenausgleiches heute möglich. 

Eine solche Änderung kann insbesondere bei der gesetzlichen Rente, bei Pensionsansprüchen und bei berufsständischen Versorgungen erfolgen, wenn sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs durch die Rechtsänderung z. B. zum 01.09.2009 die Berechnung der betreffenden Altersversorgung ändert. Typischer Beispielsfall ist die nachträgliche Änderung der Bewertung beitragsfreier Zeiten oder Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung besonders von Frauen. 

Durch die Mütterrente 1992 und 2017 kann sich die Altersversorgung bereits geschiedener Männer erhöhen. Denn durch diese Mütterrenten von 1992 und 2017 erhöht sich nachträglich die Altersversorgung vieler Frauen, deren Kinder vor 1992 geboren wurden. Dadurch erhöht sich nachträglich auch der Ehezeitanteil der Altersversorgung, welcher im Versorgungsausgleich ausgeglichen wurde. Die „alte” Berechnung aus dem Scheidungsverfahren stimmt meist nicht mehr. Da die Rente auch insoweit auszugleichen ist, als sie auf der Anerkennung von Kindererziehungszeiten beruht, können geschiedene Ehemänner nun nachträglich eine Anpassung des Versorgungsausgleichs verlangen. Geschiedene Ehemänner, deren Ex-Frauen
nach der Scheidung erstmals oder zusätzlich Kindererziehungszeiten neu angerechnet bekommen, haben Anspruch darauf, an der Hälfte der Erhöhung beteiligt zu werden. Die Abänderung setzt nicht nur voraus, dass sich durch die Zusatzrente z. B. infolge der Kindererziehungszeiten der bisherige Ausgleichswert relativ um mindestens 5% erhöht. Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass der Ausgleichswert eine bestimmte absolute Mindesthöhe erreicht. Diese Mindesthöhe wird erst erreicht, wenn mindestens für zwei vor dem 1.1.1992 geborene Kinder erstmals Mütterrente angerechnet wird. 

Die Abänderung muss beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Der Antrag kann gestellt werden, besonders wenn Sie bereits Rente beziehen oder kurz zuvor. Die Familiengerichte werden nicht von selbst tätig. Auch die Rentenversicherung weist nicht von sich auf Ihre Änderungsmöglichkeit hin. 

Die nachträgliche Abänderung des Versorgungsausgleichs ist ein recht kompliziertes Verfahren. Wir beraten Sie gern bezüglich der Frage, ob Ihnen möglicherweise eine höhere Rente zusteht, weil der alte Versorgungsausgleich abzuändern ist. 

Wir schlagen vor, Sie zu Ihrem Rentenanspruch  im Detail mit Ihnen zu beraten und diesen durchzusetzen – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail. 

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gez. M. Peper

Fachanwältin für Erbrecht

Zertifizierte Mediatorin

Fachanwältin für Familienrecht