Das OLG Rostock (Urteil vom 20.06.2019 – Az. 3 U 32/17) hat entschieden , wann eine Stundung des Pflichtteils nicht möglich ist. Kernsatz der OLG Entscheidung ist , dass eine Stundung nicht erfolgen kann wenn der Pflichtteilsverpflichtete auch künftig wirtschaftlich nicht in der Lage sein wird, den Pflichtteil zu finanzieren. Dies ist logisch nachvollziehbar im Rahmen der Abwägung der Interessen des Erben und des Pflichtteilsberechtigten.


Für alle Rentner, die von ihrem Ehegatten, Lebensgefährten oder Geschwistern die Immobilie erben, in der sie wohnen, bedeutet dies, dass eine längerfristige Stundung zur Finanzierung des Pflichtteils nicht möglich ist. Dies deshalb, da die Banken eine Kreditierung von Rentnern grundsätzlich ablehnen auch bei wirtschaftlichen Sicherheiten.

Dies bedeutet aber für alle Rentenberechtigten, die das selbstgenutzte Haus oder die Eigentumswohnung erben, dass sie nicht nur den Lebenspartner oder nahen Angehörigen verlieren, sondern auch ihren Wohnsitz zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche aufgeben müssen.

Der Pflichtteil ist nach dem Tod des Erblassers sofort fällig. Der Erbe gerät dadurch unter großen Zeitdruck. Der Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich nicht zwingen, dass dieser seinen Pflichtteil stundet. Nach § 2331 a Abs. 1 BGB kann der Erbe Stundung des Pflichtteils nur verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere, wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.
Das OLG Rostock (Urteil vom 20.06.2019 – Az. 3 U 32/17) hat festgehalten, dass eine Stundung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn absehbar ist, dass der Erbe auch durch die Stundung nicht in die Lage versetzt wird, sich jemals die Mittel zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen.
Wir raten Ihnen, gestalten Sie mit uns rechtzeitig Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen mit den Pflichtteilsberechtigten. Hierdurch können Sie einen Verlust Ihres Wohnsitzes nach dem Tod naher Angehöriger vermeiden.


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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht