Der Freistaat Sachsen hat mit der Sächsischen Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 31.05.2022 die Mietpreisbremse nach § 556d BGB für Leipzig und Dresden eingeführt. Sie tritt gemäß § 2 der Sächsischen Mietbegrenzungsverordnung zum 13.07.2022 in Kraft und am 31.12.2025 außer Kraft.

Die Mietpreisbremse begrenzt die Anhebung der Neuvertragsmiete bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen auf eine maximale Erhöhung von 10% der Miete im Vergleich zur ortsüblichen Miete. Es gibt Ausnahmen für Vermieter*innen. 

  • Neubauten. Erfolgte die Erstvermietung sowie Nutzung nach dem 01.10.2014, greifen die Regelungen der Mietpreisbremse nicht, § 556f BGB.
  • wenn eine Bestandswohnung umfassend modernisiert wurde, gem. Paragraf 556f Satz 2 . Liegen die Voraussetzungen vor, gilt die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete für die erste anschließende Vermietung nicht. 
  • wenn in den letzten drei Jahren vor Beginn des neuen Mietverhältnisses „einfache“ Modernisierungsarbeiten im Sinne des § 555b durchgeführt wurden, § 556e II BGB. 
  • Bestandsmieten darf der Vermieter daher auch vom nächsten Mieter in gleicher Höhe verlangen. Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart wurden, sollen allerdings nicht beachtet werden, um Umgehungen zu Lasten des Mieters zu verhindern, § 556e I BGB. 

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Marion Peper

Fachanwältin & Mediatorin