Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Was ist passiert?

Ihnen wurde durch ein Gericht die Fahrerlaubnis entzogen. Ob Sie nach Ablauf der festgesetzten Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erhalten, entscheidet auf Antrag Ihre Führerscheinstelle.

Wo und wann kann ich den Antrag stellen?

Den Antrag auf Neuerteilung können Sie bei Ihrer Gemeinde oder Führerscheinstelle des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt stellen. Dies müssen Sie persönlich tun. 

Sie können den Antrag frühestens drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist stellen. 

Wir empfehlen Ihnen, diese Möglichkeit zu nutzen, damit sich die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht unnötig verzögert. 

Welche Unterlagen muss ich mitbringen?

Für alle Klassen:

  • Aktuelles Lichtbild, 35 mm x 45 mm, im Halbprofil ohne Kopfbedeckung, ohne abgerundete Ecken,
  • Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebestätigung). 

Für die Klassen A, A1, B, BE, M, L, T:

  • Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (nicht erforderlich, wenn die entzogene Fahrerlaubnis nach dem 31.07.1969 erteilt worden war),
    • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (nicht älter als 2 Jahre). 

Für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E:

  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht erforderlich, wenn die entzogenen Fahrerlaubnis für Lkw (Klasse2) oder Bus nach dem 31.07.1969 erteilt worden war),
    • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (nicht älter als 2 Jahre),
    • Ärztliches Zeugnis oder Gutachten (nicht älter als 1 Jahr) 

Zusätzlich für die Klassen D, DE, D1 und D1E:

  • Betriebs- oder arbeitsmedizinisches oder medizinisch-psychologisches Gutachten (nicht älter als 1 Jahr). 

Außerdem müssen Sie bei Ihrer Gemeinde ein Führungszeugnis beantragen, das unmittelbar an die Führerscheinstelle übersandt wird. 

Was muss ich bezahlen?

Nach der Antragstellung werden i.d.R. zur Entrichtung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Darüber hinaus werden Auslagen für die Einholung von Registerauskünften geltend gemacht. Eine genaue Berechnung der Gebühren und Auslagen kann erst zum Zeitpunkt der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis erfolgen, daher ist es  und nicht möglich, im Augenblick detaillierte Angaben über die Höhe der für Sie entstehenden Kosten zu machen. 

Wann muss ich weitere ärztliche Gutachten vorlegen?

In bestimmten Einzelfällen, z.B. bei Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit, kann Ihnen die Führerscheinstelle ohne nähere Prüfung Ihrer Eignung die Fahrerlaubnis nicht erteilen. Die Führerscheinstelle wird dann von Ihnen fordern, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, um eine Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln auszuschließen. 

Dazu bestimmt die Führerscheinstelle auch, welche Qualifikation der Arzt haben muss. Die Kosten für das Gutachten tragen Sie. 

Wann muss ich ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen?

Auch hier gilt: In bestimmten Einzelfällen wird die Führerscheinstelle von Ihnen fordern, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, beispielsweise wenn

  • Ihnen wiederholt die Fahrerlaubnis entzogen worden war oder
  • Sie ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt haben oder
    • Sie bereits wiederholt im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss auffällig geworden sinnd.Dies gilt auch für eine Fahrerlaubnisklasse, die vom Gericht von der Sperrfrist ausgenommen wurde(z.B. Klasse L oder T).

Sie können jede amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung in Deutschland wählen. Auch hierfür tragen Sie die Kosten. 

Negatives Gutachten vermeidbar?

Ja, wenn Sie die Zeit der Sperrfrist nutzen und sich auf die medizinisch-psychologische Untersuchung vorbereiten. Voraussetzung für ein positives Ergebnis ist, dass Sie sich mit der Entziehung zu Grunde liegenden Verfehlung auseinander setzen und sich die Hintergründe ihres Zustandekommens bewusst machen. Dazu sollten Sie die kompetente Hilfe z.B. von Verkehrspsychologen, Ärzten, Beratungsstellen oder Selbsthilfegruppen suchen. Diese können Ihnen individuell geeignete Schulungen empfehlen. 

Muss ich eine neue Fahrerlaubnisprüfung machen?

In der Regel kann ich auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichtet werden. Wenn Sie jedoch länger als zwei Jahre nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, muss die Führerscheinstelle eine Prüfung anordnen. Beachten Sie bitte:  Die Zweijahresfrist beginnt mit der frühesten Maßnahme, d.h. ab dem Zeitpunkt, ab Sie keine Kraftfahrzeuge mehr fahren dürfen. Die kann z.B. die Sicherstellung  oder Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei oder die vorläufige Entziehung während des Strafverfahrens sein. Die Zweijahresfrist läuft auch während des Neuerteilungsverfahrens weiter. 

Wenn Sie eine Prüfung ablegen müssen, sollten Sie sich mit der Fahrschule in Verbindung setzen, die die Prüfung in Theorie und Praxis organisiert. Sie benötigen keine reguläre Fahrschulausbildung, sondern vereinbaren individuell die Vorbereitung auf die Prüfung.

Was passiert mit meiner Fahrerlaubnis auf Probe?

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis endet die Probezeit, mit der Neuerteilung beginnt eine neue Probezeit. Diese umfasst stets die Restdauer der vorigen Probezeit und zusätzlich die gesetzlich vorgeschriebene Verlängerung um zwei Jahre, sofern nicht bereits in einem früheren Verfahren eine Verlängerung erfolgt ist. 

Sofern Sie nicht bereits früher an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger teilgenommen haben, ist die Teilnahme Vorraussetzung für die Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis. Wurde Ihnen Ihre Fahrerlaubnis auf Grund einer Verkehrsteilnahme unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln entzogen, müssen Sie an einem besonderen Aufbauseminar teilnehmen. 

Was bedeutet eine Ausnahme von der Sperrfrist?

Das Gericht bestimmt bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich, dass für die Dauer einer bestimmten Frist keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Es kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (z.B. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) ausnehmen. Aber auch diese Fahrzeuge dürfen Sie solange nicht fahren, bis Ihnen die Führerscheinstelle eine entsprechende neue Fahrerlaubnis erteilt hat. 

Dies gilt auch, wenn einzelne Fahrerlaubnisklassen oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (z.B. Klasse L für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen oder für selbstfahrende Arbeitsmaschinen) von der vorläufigen Entziehung ausgenommen waren und Ihnen für diese Fahrzeuge zunächst ein neuer Führerschein ausgestellt worden war. Bitte beachten Sie, dass auch vor der Erteilung einer von der Sperrfrist ausgenommenen Fahrerlaubnisklasse eine Eignungsprüfung erforderlich ist. 

Wie kann ich erreichen, dass meine Sperrfrist abgekürzt wird?

Das Gericht kann die angeordnete Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nachträglich abkürzen, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass Sie nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Dies ist frühestens möglich, wenn die Sperre drei Monate gedauert hat. Erforderlich für die Abkürzung der Sperre sind erhebliche und neue Tatsachen, die nur in Ausnahmefällen als gegeben anzusehen  sind. Die kann z.B. der Fall sein, wenn Sie an einem besonderen Aufbauseminar für alkohol- und drogenauffällige Kraftfahrer erfolgreich teilgenommen haben. Nach der gerichtlichen Praxis kann die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar zu einer Sperrzeitverkürzung von eins bis zwei Monaten führen. 

Die Gerichte entscheiden über die Sperrzeitverkürzung in richterlicher Unabhängigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Im Hinblick auf die unterschiedliche Spruchpraxis der Gerichte empfehlen wir, zunächst bei einem Angehörigen der Rechtsberatenden Berufe, z.B. einem Rechtsanwalt, Auskunft über die Möglichkeit einer Sperrzeitverkürzung einzuholen.

Was passiert mit meiner ausländischen Fahrerlaubnis?

Ihr Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland ist durch Beschluss/Urteil eines deutschen Strafgerichts erloschen. Sie dürfen auch nach Ablauf der Sperrfrist mit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland keine Kraftfahrzeuge führen, wenn Ihnen eine deutsche Führerscheinstelle keine entsprechende Erlaubnis erteilt hat. Führen Sie dennoch ein Kraftfahrzeug nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland, müssen Sie ohne die entsprechende Erlaubnis mit einer Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechnen. 

Haben Sie noch Fragen?

Dieses Merkblatt kann nur einen ersten Überblick über die wichtigsten Regelungen geben. Sollten Sie daher noch Fragen zu Ihrem persönlichen Fall haben, bitten wir Sie, sich an die für Sie zuständige Führerscheinstelle zu wenden. Wir empfehlen Ihnen, einen persönlichen Gesprächstermin telefonisch zu vereinbaren. 

Für Terminsabsprachen  und zur Beratung stehen wir Ihnen  bundesweit zur Verfügung. Sie erreichen uns unter unserem Telefon- und 

HOTLINE * WURZEN : 03425 / 9002 -0

HOTLINE *  LEIPZIG  : 0341   / 983898-0

täglich bis 22.00 Uhr und am Wochenende.

M. Peper

Rechtsanwältin