Der BGH hat dies mit Beschluss vom 18.01.2017 , NJW 12/2017, entschieden.

Der BGH führt aus, neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen. Dies schmälert seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens nicht. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigen im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die
Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen.

Das OLG Frankfurt, FamRZ 2020,584 hat den vom Bundesgerichtshof zum Elternunterhalt aufgestellten Grundsatz auch auf Kindesunterhalt erstreckt. Das OLG teilt mit, die Entscheidung des BGH , dass neben den Zinsen auch die Tilgungsleistungen für eine selbst bewohnte Immobilie bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen sind , ohne dass dies seine Befugnisse zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögen schmälert, gilt auch beim Kindesunterhalt, solange und soweit der Mindestunterhalt gedeckt ist.

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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht