Nutzung einer vom Fahrer nicht selbst aktivierten „Blitzer-App“ wird geahndet
Ein durch § 23 c Abs. 1 S. 3 StVO verbotenes Verwenden der Blitzer App zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmten Funktion eines technischen Geräts, liegt auch dann vor, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird. Dies hat das OLG Karlsruhe mit Beschluss v. 7.2.2023 entschieden.
Durch Urteil des AG Heidelberg wurde der Betroffene wegen vorsätzlichen Mit-Sich-Führens eines Betriebsbereiten technischen Geräts, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, zu der Geldbuße von 100 EUR verurteilt.
Das OLG wies die Beschwerde ab und entschied:“ Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte von §23 steht außer Zweifel, dass die Tathandlung des „Verwendens“ in § 23 Abs. 1 c S. 3 StVO kein eigenes aktives Tätigwerden des Fahrzeugführers im Umgang mit dem technischen Gerät bzw. der darin enthaltenen verbotenen Funktion voraussetzt, sondern vielmehr jedes Handeln genügt, mit dem dieser sich die verbotene Funktion zunutze macht.
Erfasst wird deshalb auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten Funktion (ebenso König aaO, § 23 StVO Rn. 36; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 23 StVO Rn. 22 h), wie sie sich aus den vorliegend getroffenen Feststellungen ergibt.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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