Nutzung einer vom Fahrer nicht selbst aktivierten „Blitzer-App“ wird geahndet
Mit Beschluss vom 7. Februar 2023 (Az. 2 ORbs 35 SsRs 9/23) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe klargestellt: Die Nutzung einer Blitzer-App ist auch dann ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO, wenn nicht der Fahrer selbst, sondern ein Beifahrer die App geöffnet und verwendet hat – sofern dies mit Billigung des Fahrers geschieht.
Rechtlicher Hintergrund: Verbotene Funktionen während der Fahrt
Nach § 23 Abs. 1c Satz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist es verboten, ein betriebsbereites technisches Gerät zu verwenden, das dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen – insbesondere Geschwindigkeitskontrollen – anzuzeigen oder zu stören.
Das Amtsgericht Heidelberg hatte den Betroffenen deshalb zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Er hatte als Fahrzeugführer geduldet, dass eine Blitzer-App auf dem Smartphone seines Beifahrers aktiv war und ihm so Verkehrskontrollen ankündigte.
OLG Karlsruhe: Nutzung durch Beifahrer reicht aus
Das OLG wies die Rechtsbeschwerde ab und bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts. Entscheidend sei nicht, wer die App bedient, sondern ob der Fahrer die Funktion für sich nutzt. Die Richter führten aus:
„Es steht außer Zweifel, dass die Tathandlung des ‚Verwendens‘ kein eigenes aktives Tätigwerden des Fahrzeugführers voraussetzt. Es genügt jedes Handeln, mit dem sich der Fahrer die verbotene Funktion zunutze macht.“
Damit wird auch die passive Mitverwendung einer Blitzer-App durch Dritte – etwa Beifahrer – vom gesetzlichen Verbot umfasst, sofern der Fahrer dies billigt oder darauf zugreift.
Die Entscheidung ist in der Fachliteratur breit bestätigt (u. a. König in Hentschel/König/Dauer, § 23 StVO Rn. 36; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 27. Aufl., § 23 Rn. 22h).
Was bedeutet das für Verkehrsteilnehmer?
Viele Autofahrer glauben, der reine Besitz oder die Nutzung durch den Beifahrer sei erlaubt – das ist nach dieser Rechtsprechung ein Irrtum. Sobald der Fahrer wissentlich von der App profitiert, kann ein Bußgeld wegen verbotener Nutzung technischer Geräte verhängt werden.
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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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