Der XII. Zivilsenat des BGH hatte im Dezember 2019 zu entscheiden, ob der Betreiber eines privaten Parkplatzes vom Halter eines unter Verstoß gegen die Parkbedingungen abgestellten PKW ein sogenanntes erhöhtes Parkentgelt verlangen kann. In dem konkreten Fall ging es um einen Krankenhausparkplatz, welcher durch Hinweisschilder als Privatparkplatz ausgewiesen war. Auf einem Teil der Parkplätze konnte man für eine gewisse Zeit kostenlos parken, andere Parkplätze waren mit Schildern ausgestattet, welche den Krankenhausmitarbeitern zustanden. Durch gesonderte Schilder wurde darauf hingewiesen, dass bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein ,,erhöhtes Parkentgeld“ von mindestens 30 € erhoben wird. Der PKW der Beklagten parkte falsch. Daraufhin wurde die Halterin des PKW, die Beklagte, ermittelt und zur Zahlung aufgefordert. Die Beklagte weigerte sich jedoch zu zahlen und behauptete, sie sei an den betreffenden Tagen nicht selbst gefahren. Rechtlich gesehen ist der Strafzettel kein Bußgeld, sondern lediglich eine Vertragsstrafe. Wenn der Fahrer sein Fahrzeug auf dem Privatparkplatz abstellt, schließt er- nicht der PKW Halter- einen Vertrag mit dem Parkplatzbetreiber ab. Bisher sahen die Gerichte die Pflicht bei den Parkplatzbetreibern. Diese sind dafür verantwortlich und müssen sicherstellen, dass der nur Fahrer in Haftung genommen wird. Der BGH bestätigt diesen Grundsatz. Eine Vertragsstrafe kann nur gegen den tatsächlichen Fahrer geltend gemacht werden. Jedoch schränkt der BGH die Pflichten der Parkplatzbetreiber ein. Es sei ihnen nicht zumutbar, die Fahrer zu ermitteln. Der BGH hält es für den KFZ-Halter unschwer[nbsp] für möglich und zumutbar, zum Fahrer vorzutragen. Der BGH hat entschieden, dass sich Falschparker künftig nicht mehr darauf berufen können, das eigene Auto auf dem Privatparkplatz nicht selbst abgestellt zu haben. Bestreitet der Halter wie bisher , der Falschparker gewesen zu sein, muss er konkreter darlegen, wer gefahren sein könnte, sonst bleibt er auf den Kosten sitzen. Der BGH überträgt dem Halter die sekundäre Darlegungslast für denFahrer . Wir schlagen vor, Sie zu Ihren verkehrsrechtlichen Fragen im Detail zu beraten und unberechtigte Ansprüche abzuwehren – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail. Für Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere


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