Häufig sind Kunden einer Partnervermittlung mit den von der Werbung abweichenden Ergebnissen und Leistungen nicht zufrieden. Kommt es zur Kündigung des Vertrages gibt es regelmäßig Streit um Vorauszahlungen aus dem Vertragsverhältnis.
Das OLG Dresden hat bereits 2014 in einem Verfahren gegen die in Leipzig ansässige ohne Scanner GmbH entschieden, dass Vorauszahlungen zurück zu erstatten sind. Diese Rechtsprechung gilt natürlich auch für alle anderen Partnervermittlungsunternehmen.
Wir zitieren, „Ein Partnervermittler darf den Mitgliedsbeitrag nicht für ein Jahr und länger im Voraus verlangen und nach einer vorzeitigen Kündigung in voller Höhe behalten. Das hat das OLG Dresden gegen die Unister GmbH entschieden, die unter anderem das Internetportal partnersuche.de betreibt. Das Unternehmen hatte auf der Internetseite eine „Premiummitgliedschaft“ mit unterschiedlichen Laufzeiten angeboten. Für eine Mitgliedschaft von beispielsweise einem Jahr sollten den Kunden € 474,00 im Voraus zahlen. Sie durften den Vertrag zwar vorzeitig kündigen, sollten dann aber keinen Cent zurückbekommen. Diese Bedingungen seien unzulässig, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligten, entschieden die Richter. Kunden eines Partnervermittlers steht gesetzlich das Recht zu, den Vertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen zu kündigen. Dieses Recht werde entwertet, wenn sie nach einer Kündigung keine Erstattung des bereits geleisteten Beitrages erhalten (OLG Dresden, Urt. v. 19.8.2014 – 14 U 603/14).“
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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht