Wer sich regelmäßig um Hilfsbedürftige kümmert profitiert zusätzlich zu den üblichen Freibeträgen an einem Freibetrag bis zu 20.000 €. In den Fällen, in denen die Fürsorge unentgeltlich oder nur geringfügig entlohnt wurde, erhält der Pflegende nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 10. Mai 2015, II R 37/15, einen zusätzlichen Freibetrag von 20.000 €. Dieser Freibetrag steht auch Kindern für Ihre Pflegeleistung gegenüber den Eltern zu. Der BFH hat entschieden, dass der Verwandten Unterhalt nach § 1601 ff. BGB nicht zu einer persönlichen Pflegeleistung gegenüber den Eltern verpflichtet.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht