Pflichtteilsansprüche
Marion Peper
Fachanwältin für Erbrecht und Testamentsgestaltung
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Pflichtteil beim Erbe: Ihre Rechte & Möglichkeiten einfach erklärt
Pflichtteil Kurz erläutert
Nicht selten werden Angehörige durch den Erblasser per Testament vom Erbe ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch meist nicht, dass Sie als enterbte Person nichts erhalten. Im Gesetz benannte Angehörige können den sogenannten Pflichtteil einfordern. Die Pflichtteilsberechtigten haben einen Anspruch in Höhe von 50 % des gesetzlichen Erbteils.
Beabsichtigen Sie, Ihren Pflichtteil einzufordern? Zur rechtlichen Einschätzung Ihres Falls bieten wir Ihnen ein telefonische kostenfreie Ersteinschätzung, in der Sie Ihre Situation schildern und wir Ihnen Tipps beim Einfordern des Pflichtteils in Ihrem individuellen Fall geben.
Pflichtteilsanspruch
Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Eine Übereignung bestimmter Nachlassgegenstände ist beim Pflichtteil demnach ausgeschlossen. Die Höhe des einforderbaren Pflichtteils ist exakt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie erhalten als Pflichtteil die Hälfte des Betrages, der Ihnen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde.
Berechtigte Angehörige
Die Pflichtteilsberechtigen sind im Gesetz geregelt.
- Kinder des Erblassers (ehelich, unehelich sowie adoptiert)
- Ehepartner des Erblassers
- Eingetragener Lebenspartner des Erblassers
- Eltern des Erblassers
Bereits bei den Eltern des Erblassers gelten gewisse Einschränkungen. Eltern sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge hatte. Auch alle anderen Verwandten, selbst nicht eheliche Lebensgefährten oder Stiefkinder, sind vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen.
Pflichtteil geltend machen
Pflichtteilsberechtigte müssen den ihnen zustehenden Pflichtteil aktiv geltend machen gegenüber dem oder den Erben. Als pflichtteilsberechtigte Person haben Sie dazu gem. § 2314 BGB ein Auskunftsrecht gegenüber den Erben.
Verjährung des Pflichtteilsanspruch
Wenn Sie Ihren Pflichtteil einfordern, müssen Sie bestimmte Fristen einhalten. Es gilt die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB. Diese beläuft sich auf einen Zeitraum von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ende des Jahres, in welchem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist oder Sie von Ihrem Anspruch Kenntnis erlangten.
Pflichtteilsergänzung
Pflichtteilansprüche entstehen auch für Schenkungen die vom Erblassers vor dessen Tod getätigt worden sind. Aus solchen Schenkungen resultiert häufig ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch, der zusätzlich neben dem Pflichtteil besteht. Dieser Anspruch ist ggf. gegenüber dem Beschenkten geltend zu machen
Pflichtteil ermitteln
Der Pflichtteil muss konkret ermittelt werden für jeden Nachlassgegenstand. Er muss konkret beziffert werden.
Der Fachanwalt für Erbrecht unterstützt Sie
Im Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen umfassend mit einem Fachanwalt für Erbrecht erörtern. Sie erhalten eine kompetente Rechtsberatung zu Ihrem individuellen Fall sowie eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.