Pflichtteilsansprüche abwehren- Zahlen Sie nicht zuviel
Immer wieder müssen wir feststellen, dass Erben zuviel auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch zahlen. Der Fachanwalt für Erbrecht erläutert. Hat der Erblasser Dritte beschenkt, hat der enterbte Pflichtteilsberechtigte einen Ergänzungsanspruch. Auf diesen Anspruch kann der Erbe Eigengeschenke, die der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser erhalten hat, gemäß § 2327 BGB anrechnen. Eine ausdrückliche Anrechnungsbestimmung des Erblasser ist nicht erforderlich.
Für den anzurechnenden Wert des Eigengeschenks gilt die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 S. 1, 2 BGB nicht. Das Geschenk ist auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch mit dem vollen Wert anzurechnen.
Die Pflichtteilsberechnung ist kompliziert. Um nicht zu viel zu zahlen, empfehlen wir die Beratung durch den Anwalt für Erbrecht.
Wir schlagen vor, Sie zu Ihren konkreten Verpflichtungen und Ansprüchen im Erbfall im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
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