Die Baumaterialien verteuern sich gegenwärtig für alle Bau Ausführungen. Verständlicherweise versuchen die ausführenden Gewerke, diese Preissteigerungen auf die Auftraggeber umzulegen. Dies ist nicht in jedem Fall möglich.
Der Bundesgerichtshof hat mit verschiedenen Urteilen die Stoffpreisgleitklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmer für unwirksam erachtet. Bei einem unveränderten Bauvorhaben bleiben die vertraglichen Einheitspreise verbindlich gemäß Paragraph 2 Abs. 1 VOB/B.
Die gesteigerten Materialpreise können auch grundsätzlich nicht als Wegfall der Geschäftsgrundlage angepasst werden. Die Materialpreise sind keine Geschäftsgrundlage. Ihre Kalkulation wird der Auftragnehmer im Vertrag meistens nicht offen legen.
Der Bundesgerichtshof hat Regelungen zur Reduzierung der Mieten und Pachten infolge der Beeinträchtigungen der Mieter durch Corona geschaffen. Vergleichbare Regelungen für das Bau- und Architektenrecht gibt es nicht. Es ist ja auch keine coronabedingte Einschränkung der Bautätigkeit ersichtlich , sondern die Auslastung der Gewerke ist sehr hoch.
In Auswertung der Rechtsprechung gilt, dass sich an der Risikoverteilung im Hinblick auf die Preissteigerung von Baumaterial auch angesichts der Corona Krise und der aktuellen Verteuerung nichts geändert hat. Das Preisrisiko trägt der Auftragnehmer.
Für eine Umlegung dieses Risikos auf den Auftraggeber bestehen keine Rechtsgrundlagen. Hiervon muss man natürlich die Mengen Mehrungen im Auftrag oder auch die Erteilung von Nachaufträgen ausklammern. Dies hat mit der reinen Stoffpreissteigerung nichts zu tun.
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Marion Peper
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