Im einem durch das OLG Koblenz am 20.03.2020 zu entscheidenden Verfahren hat das unterhaltsberechtigte Kind einen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten.

Ein solcher Anspruch wird in der Literatur und von obergerichtlicher Rechtsprechung dem Grunde nach bejaht. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten können danach auch Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB darstellen, da es sich um einmalige unvorhersehbare Ausgaben handelt und die Unterhaltsfrage für den Berechtigten existenzielle Bedeutung haben kann (vgl. OLG München, FamRZ 1990, 312; OLG Nürnberg, Urteil vom 08. Mai 1989 – 10 UF 4391/88 –, juris; Schulz,/ Hauß, Familienrecht, BGB § 1613 Rn. 20, beck-online; Kleinwegener, FamRZ 1992, 755 ff.).

Daher handelte es sich um eine schwierige Rechtsfrage, sodass hinreichende Erfolgsaussichten bestanden, soweit es um die grundsätzliche Einordnung der Anwaltskosten als Sonderbedarf ging.

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war erforderlich. Soweit dies als Kriterium gesehen wird (vgl. OLG München aaO; dagegen Kleinwegener aaO), war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller Schüler ohne vertiefte Kenntnisse des Unterhaltsrechts war. Zudem konnten Unterhaltszahlungen für ihn wegen fehlenden eigenen Einkommens von erheblicher Bedeutung sein. Daher stellte sich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Ermittlung der Höhe der Unterhaltsansprüche nicht als überflüssig dar.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin