Marion Peper -Fachanwältin für Erbrecht
Aus langjährigen Erfahrungen im Erbrecht, insbesondere mit der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften, empfehlen wir unseren Mandanten frühestmöglich die Rechtsnachfolge für den Todesfall zu bestimmen. Dies kann beispielsweise durch die Errichtung eines Testamentes oder durch den Abschluss von Erbverträgen erfolgen.
Die erbrechtliche Beratung ist einer der Schwerpunkte unserer Tätigkeit, z.B.:
Regelung der Unternehmensnachfolge
Nachlassgestaltung in der Ehe und in der Lebensgemeinschaft
Erstellung und Prüfung von Testamenten, Ehegattentestamenten, gemeinschaftlichen Testamenten, Berliner Testamenten,
Erarbeiten von Erbverträgen,
Beratung und Vertretung von Erbengemeinschaften in der Auseinandersetzung,
Beratung bei der Annahme bzw. Ausschlagung einer Erbschaft,
Prüfung und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
Prüfung von Erbquoten nach den Erbscheinen und gewillkürter bzw. gesetzlicher Erbfolge,
Prüfung des Erbrechts nicht ehelicher, vor dem 01.07.1949 geborener Kinder
Einholung der Auskunft über den Nachlass zur Bestimmung des Erbanspruches oder des Pflichtteils
Gestaltung der Vorsorgevollmacht
Gestaltung des PatiententestamentesInventar- und Nachlassregelung
Schenkung und Erbschaftssteuer
Tätigkeit als Testamentsvollstrecker
Beratung und Vertretung von Testamentsvollstreckern
„Sage nicht, du kennst einen Menschen,bevor du ein Erbe mit ihm geteilt hast.“(Johann Caspar Lavater, schweiz. Poet, geb. 1741 – gest. 1801)
Wir Fachanwälte & Mediatoren unterstützen Sie bei der Testamentsgestaltung. Wir beraten kreativ, steuerbewusst und vorausschauend.
Marion Peper Fachanwältin für Erbrecht & zertifizierte Mediatorin.
Sie wollen ein Testament errichten? Sie wollen Ihren Ehepartner und die Kinder nach Ihrem Tod gut versorgt wissen. Sie möchten Ihr Vermögen in der Familie erhalten. Sie wollen Menschen, die Ihnen nahe stehen vor Forderungen nach Ihrem Tod bewahren. Ihnen liegt viel daran, die steuerlichen Möglichkeiten auszureizen?
Die Gründe, die eigene Vermögensnachfolge zu regeln sind unterschiedlich und immer individuell. Kein Testament gleicht dem Anderen. Um optimale Ergebnisse zu erzielen, muss daher auch die Beratung passgenau auf jeden Einzelnen zugeschnitten sein.
Ist Ihr Wunsch bereits zu Lebzeiten Vermögen zu übertragen – sei es durch Schenkungen und sonstige Verträge – oder möchten Sie mit einem Testament die künftigen Vermögensverhältnisse regeln. Alle Formen der Vorsorge sind vorausschauend zu betrachten. Sie müssen aufeinander abgestimmt werden.
Die Absicherung nahestehender Menschen, die Beschränkung von Ansprüchen unliebsamer Personen, die sichere Umsetzung des letzten Willens und eine gerechte Vermögensverteilung, sind bei der Testamentsgestaltung unter Beachtung rechtlicher Aspekte und Grenzen umzusetzen.
Hierfür bieten sich verschieden erbrechtliche Gestaltungsinstrumente, wie z.B.
die Gestaltung von Pflichtteilsverzichtsverträgen,
die Regelungen für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch Teilungsanordnung,
die Berücksichtigung besonderer familiärer Konstellationen bei Patchworkfamilien,
die Gestaltung von Vermächtnissen,
die Erarbeitung von Bedürftigen- oder behindertengerechten Testamenten,
die Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen,
die Gründung von Familiengesellschaften oder Stiftungen sowie
die Anordnung einer Testamentsvollstreckung.
Neben dem Familienrecht ist das Erbrecht das vielleicht emotionalste Rechtsgebiet überhaupt. Nicht selten treten schwelende innerfamiliäre Unstimmigkeiten nach Eintritt des Erbfalles offen zu Tage. Der beratende Rechtsanwalt muss diese Familienstrukturen verstehen und die vielschichtigen psychologischen Aspekte mit dem juristischen Instrumentarium verbinden. Hierfür bietet sich die Einbeziehung eines Mediators oder die Verwendung mediativer Techniken sehr gut an.
Profitieren Sie von unserer Kompetenz, Fachanwaltschaft und langjähriger Erfahrung und vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin. Gemeinsam werden wir Ihre Wünsche und Ziele vorausschauend und steuergünstig umsetzen.
Wir schlagen vor, Ihre Möglichkeiten für eine Testamentsgestaltung im Detail mit Ihnen zu beraten – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.
Vorsicht – wesentliche Nachteile beim Berliner Testament
Viele Ehepaare haben den Wunsch sich gegenseitig zum Alleinerben nach dem Tod des Erstversterbenden einzusetzen. Soweit Kinder vorhanden sind, sollen diese in der Regel erst nach dem Tod des Letztversterbenden der Eheleute zu gleichen Teilen – gerecht – erben.Leider wird das allgemeine Berliner Testament bereits diesen Ansprüchen nicht gerecht. Daneben hat es wesentliche steuerliche Nachteile, die wir erläutern.
1. Einschränkung der Handlungsfähigkeit
Wenn es später zum Streit zwischen dem überlebenden Ehegatten und den erbenden Kindern kommt kann der überlebende Ehegatte die undankbaren Kinder nicht mehr enterben! In dieser Situation wird oftmals versucht durch Schenkungen zu Lebzeiten den Kindern das Vermögen zu entziehen. Dabei wird aber übersehen, dass die Kinder solche „beeinträchtigenden Schenkungen“ von den Beschenkten zurückfordern können.
2. Entstehung von Pflichtteilsansprüchen
Die Schlusserben haben einen Pflichtteilsanspruch im ersten Erbfall.Ein nicht gemeinsames Kind der Eheleute kann als Schlusserbe zusätzlich seinen Pflichtteil im ersten Erbfall erhalten.Unzureichende Pflichtteilsklauseln strafen nicht die Kinder, die zwar keine Zahlung des Pflichtteils aber eine ggf. aufwendige und teure notarielle Zusammenstellung des Nachlasses fordern.
3. Bindung des Testaments bei Wiederverheiratung
Die Wiederverheiratung ermöglicht dem überlebenden Ehegatten die Lösung von dem ehegemeinschaftlichen Testament. Dies gilt natürlich auch, wenn der Überlebende ein Kind bekommt oder adoptiert.
4. Anordnung der wechselbezüglichen bzw. einseitigen Wirkung
Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten sollten die Ehegatten ausdrücklich anordnen, ob die Erbeinsetzungen (und ggf. die Vermächtnisse) einseitige oder wechselbezügliche Wirkung nach § 2270 I BGB entfalten sollen.
5. Steuerliche Nachteile
Beim Berliner Testament kann es durchaus vorkommen, dass einer der Schlusserben nur mit dem erstverstorbenen Erblasser verwandt ist, aber nicht mit dem letztversterbenden Ehegatten. Es greift dann nicht die Steuerklasse I der Kinder, sondern die ungünstigere Steuerklasse II, z. B. bei Nichten und Neffen oder die Klasse III.Da die Kinder im ersten Erbfall enterbt sind, kann die Familie nicht die Freibeträge der Kinder nach dem Erstversterbenden nutzen. Wir empfehlen deshalb, Vermächtnisse zu gestalten, die zum zweiten Erbfall fällig werden.
Ein weiterer wesentlicher Nachteil ist, dass der Nachlass des Erstversterbenden zwei Mal versteuert wird.
Fazit: Das Berliner Testament ist weit verbreitet. Dennoch werden oft Fehler bei der Gestaltung gemacht, die zu schwerwiegenden Nachteilen führen. Diese Nachteile können durch geschickte Formulierung vermieden werden. In jedem Fall sollten gute Alternativen zum Berliner Testament besprochen werden.
Bei Fragen rund um das Erbrecht und das Berliner Testament wenden Sie sich an unsere Fachanwältin für Erbrecht Marion Peper.
„Der Unternehmer sieht Chancen, die andere nicht sehen.Er überwindet die Angst vor dem Neuen.“(Branco Weiss, Schweizer Unternehmer und Venture-Capital-Papst)
Wir KANZLEI NUSSMANN Fachanwälte beraten Ihr Unternehmen vorausschauend und zielführend.
Marion Peper Fachanwältin & zertifizierte Mediatorin
Das Erreichte für die Nachkommen ausbauen und erhalten. Ein vortrefflicher und nachvollziehbarer Wunsch vieler Menschen und insbesondere Unternehmer.
Heiraten und eine Familie gründen. Etwas aufbauen und Geld verdienen. Die Kinder schon zu Lebzeiten mit Vermögen ausstatten. Möglichst wenig Steuern zahlen und irgendwann einmal glückliche Erben hinterlassen. So oder so ähnlich sieht wohl die Traumbiographie der meisten Menschen aus.
Gerade bei größeren Vermögens- und Firmenübertragungen sind Lösungen von der Stange jedoch tabu – Andernfalls drohen unerfreuliche Nebeneffekte, nicht zuletzt im Bereich des Steuerrechts.
Mit kreativen und auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Modellen sichern wir Ihr Vermögen. Wünschen Sie Immobilien generationenübergreifend zu erhalten, schlagen wir unter anderem über das Instrument einer Familiengesellschaft individuelle Lösungen vor. Wir kreieren für Sie Modelle, die auch unter steuerlichen Gesichtspunkten attraktiv sein sollen.
Im Bereich der Unternehmensnachfolge sind eine Vielzahl juristischer Besonderheiten zu beachten. Sie entscheiden, ob der Senior sich vollständig aus dem Tagesgeschäft zurückziehen will oder der Nachfolger sukzessiv an die Unternehmensleitung herangeführt wird. Wir gestalten ein maßgeschneidertes gesellschaftsrechtliches Konzept, das auch steuerliche Komponenten im Blick behält. Wir unterstützen Sie in allen juristischen Fragen und begleiten Sie durch den gesamten Prozess der Unternehmensübertragung.
Ebenso stehen wir Ihnen bei einer Umstrukturierung oder Abspaltung mit Rat und Tat zur Seite, beraten Sie bei der Wahl der rechtlich optimalen Gesellschaftsform und unterstützen Sie bei Gesellschaftsstreitigkeiten, Ein- und Austritten sowie Fragen zu Anteilsübertragungen. Wir gestalten nach Ihren Wünschen die notwendigen Verträge.
Optimale Lösungen gibt es allerdings nicht von der Stange. Unser Ansatz ist es, zusammen mit Ihnen maßgeschneiderte Konzepte zu entwickeln. Ausgehend von Ihrer persönlichen Familien- und Vermögenssituation erarbeiten wir die zu Ihren konkreten Bedürfnissen passenden Strukturen und Verträge. Egal, ob Sie eine Vorsorgevollmacht erstellen, Ihr Unternehmen übertragen oder einen Ehevertrag schließen wollen.
Eine frühzeitige Beratung spart Zeit, Nerven und Geld. Unser Fokus liegt klar auf der Wahrnehmung Ihrer Interessen. Unser wichtigstes Ziel ist stets, individuelle Lösungen kompetent und vorausschauend für Sie zu erarbeiten.
Wir schlagen vor, Ihre Möglichkeiten für eine Unternehmensübertragung, Testamentsgestaltung oder Vorsorgevollmacht im Detail mit Ihnen zu beraten – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.
„Der kluge Mann baut vor.“(Friedrich Schiller „Wilhelm Tell“)
Wie gut ist Ihre Notfallplanung?
Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, was geschieht, wenn Sie verunglücken oder ernsthaft erkranken? Auch junge Menschen können – z.B. infolge eines Unfalles – ganz oder vorübergehend in die Lage versetzt werden, dass sie die Belange des täglichen Lebens nicht mehr alleine regeln können. Wer kümmert sich dann um Sie und Ihr Vermögen? Die meisten Menschen meinen, dass dann automatisch der Ehepartner oder ein Kind handeln darf. Ein fataler Irrglaube. Nach bundesdeutschem Recht können Angehörige für Volljährige nur in zwei Fällen entscheiden und Erklärungen abgeben: entweder, wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind oder eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht haben.
Sie möchten vermeiden, dass im Falle Ihrer Hilfsbedürftigkeit eine fremde Person Ihre finanziellen und persönlichen Angelegenheiten regelt? Sie möchten nicht, dass das Betreuungsgericht von Amts wegen einen amtlichen Betreuer für Sie einsetzt? Dann benötigen Sie eine Vorsorgevollmacht. Mit dieser setzen Sie eine oder mehrere geeignete handlungsbefugte Vertrauenspersonen ein. Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht sichert Sie ab, dient der Vermeidung einer rechtlichen Betreuung und spart überdies auch Kosten. Ein Betreuer wird aus dem Vermögen der zu betreuenden Person bezahlt.
Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung: Sie können selbst entscheiden, welche Vertrauensperson sich im Ernstfall um Sie kümmern soll. Bei der Benennung einer oder mehrerer Bevollmächtigter, die bereit sind, im Bedarfsfall für Sie zu handeln, können sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen. Sie können auch Anweisungen erteilen, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Die Vollmacht kann Bankgeschäfte, den Abschluss von Verträgen, die Vertretung vor Gericht und Gesundheitsangelegenheiten, Einwilligung in eine Operation oder riskante medizinische Behandlungen umfassen.
Eine Patientenverfügung beinhaltet die zukünftigen medizinischen und pflegerischen Behandlungen. Der Betroffene muss zumindest noch in der Lage sein, Bedeutung, Umfang und Tragweite seiner Verfügung zum Zeitpunkt der schriftlichen Niederlegung beurteilen zu können. Die Patientenverfügung ist eine Handlungsanweisung an den oder die behandelnden Ärzte. Sie ist schriftlich niederzulegen. Eine Beurkundung ist nicht erforderlich. Sie sollte individuell ausgearbeitet sein, damit sie den strengen Wirksamkeitsanforderungen des Bundesgerichtshofes entspricht.
Die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht müssen so konkret wie möglich sein, hat der BGH im August 2016 geurteilt, BGH XII ZB 61/16. Die Angabe „Keine lebensverlängernde Maßnahmen“ – das ist auf jeden Fall zu wenig konkret, urteilt der BGH aktuell. Wir raten Ihnen deshalb von der Verwendung von standardisierten Formularen dringend ab.
Jeder Mensch ist verschieden. Entscheidend ist deshalb, dass Ihre Vollmacht und Patientenverfügung durch uns KANZLEI NUSSMANN Fachanwälte & Mediatoren individuell auf Ihre Bedürfnisse und Ihre besondere familiäre und vermögensrechtliche Situation zugeschnitten wird.
Bei der Erstellung Ihrer persönlichen Urkunde beraten wir Sie gerne. Wir bieten Ihnen auch in Abstimmung mit der Vorsorgevollmacht, eine Beratung zu Ihrem Testament an.
Wir schlagen vor, Ihre Möglichkeiten für die Gestaltung der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Detail mit Ihnen zu beraten – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.
Frau Rechtsanwältin Marion Peper ist Fachanwältin für Erbrecht und zertifizierte Testamentsvollstreckerin mit Kanzleien in Leipzig und Wurzen. Sie erläutert Ihnen nachfolgend die Vorteile der Testamentsvollstreckung.
1. Einflussnahme des Erblasser über den Tod hinaus
Die Testamentsvollstreckungsanordnung gewährt dem Erblasser die Möglichkeit, über seinen Tod hinaus, für einen längeren Zeitraum Einfluss auf die Nachlassverteilung und Nachlassverwaltung zu nehmen.
2. Durchsetzung des letzten Willens
Die Testamentsvollstreckung dient der Absicherung des letzten Willens des Erblassers.
Da der Testamentsvollstrecker an den genauen Wortlaut des Testaments bzw. Erbvertrags gebunden ist, stellt er sicher, dass alle Anordnungen wie z.B. Vermächtnisse und Auflagen gemäß den Vorgaben des Erblassers erfüllt werden. Der Testamentsvollstrecker ist gegenüber den Erben und Gläubigern bei der Erfüllung seines Amtes größtenteils unabhängig.
3. Schutz minderjähriger Erben
Der Erblasser kann bestimmen, dass die Sorgeberechtigten keinen Zugriff auf das Erbe minderjähriger Kinder haben. Dies ist meist gewünscht, wenn die Kinder vom geschiedenen Ehegatten betreut werden oder von der Schwiegertochter. Der Erbteil eines minderjährigen Kindes soll meist solange vom Testamentsvollstrecker verwaltet werden, bis es in der Lage ist, selbst das Vermögen zu verwalten. Daher ordnet der Erblasser oft die Testamentsvollstreckung bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss einer Berufsausbildung an. Auf diese Weise bleibt das Erbe besonders vor dem Zugriff des gesetzlichen Vertreters geschützt.
4. Nachlasserhalt
Die Testamentsvollstreckung sichert den Erhalt des Nachlasses. Sie verhindert voreilige Entscheidungen der Erben, die oft zur Zersplitterung des Familienvermögens führen. Nur durch Testamentsvollstreckung kann ein Verkauf oder eine ungewünschte Übertragung von Nachlasswerten, z.B. Unternehmensanteilen vermieden werden.
5. Schutz behinderter Erben
Erbt ein behindertes Kind, droht in der Regel der Rückgriff des Sozialhilfeträgers auf das Erbe des Kindes zur Begleichung der Kosten für die Pflege und Unterbringung. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird der Rückgriff verhindert.
6. Strukturierung der Nachlassverwaltung
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, obliegt die Nachlassverwaltung allen gemeinschaftlich. Wesentliche Entscheidungen betreffend den Nachlass können ausschließlich einstimmig getroffen, was regelmäßig Streit unter den Erben auslöst und insbesondere Entscheidung im Unternehmen erheblich verzögert. Die Testamentsvollstreckung dient der Vereinfachung der Nachlassverteilung und Entlastung der Erben. Bei einer Mehrheit von Erben können Entscheidungen zentral getroffen werden.
7. Streitschlichtung bei der Nachlassteilung
Die Ernennung eines neutralen Testamentsvollstreckers beugt langwierige Erbstreitigkeiten vor. Der Testamentsvollstrecker vermittelt zwischen den Erben und schlichtet aufkommende Konflikte.
8. Schutz des Nachlasses vor Gläubigerzugriffen
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung schützt vor Zugriffen durch Gläubiger der Erben auf den Nachlass. Auf diese Weise wird insbesondere die meist nachteilige Zwangsversteigerung der Nachlassimmobilien verhindert.
Bestimmen Sie für die Nachlassverteilung einen berufsmäßigen Testamentsvollstrecker, insbesondere wenn Sie mehrere Erben und ein größeres Vermögen hinterlassen.
Wir schlagen vor, Ihre Möglichkeiten für die Gestaltung der Testamentsvollstreckung im Detail mit Ihnen zu beraten – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.
M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Zertifizierte Mediatorin
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Auszug aktueller Gerichtsentscheidungen zum Thema Erbrecht.