Mit Art. 7 Nr. 6 Buchst. c und 7 des Steuerumgehungs-Bekämpfungsgesetzes vom 25.07.2017 wurde § 66 EStG mit Wirkung vom 1. Januar 2018 gravierend abgeändert. Es wurde ein Abs. 3 angefügt, nach diesem wird Kindergeld rückwirkend nur noch für die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats in dem der Antrag eingegangen ist ausgezahlt.

Lassen Sie sich von dieser Regelung nicht abschrecken. Nach der Vorgabe des Bundesministerium für Finanzen ist diese Beschränkung der Festsetzung nicht anwendbar für erkennbares Interesse des Berechtigten. Des Weiteren wird die Einschränkung der Bewilligung begrenzt auf Neu Anträge.

Sollte Ihnen Kindergeld rückwirkend beschränkt bewilligt worden sein oder Sie Kindergeld rückwirkend beantragt haben, prüfen wir für Sie gern die aktuelle Rechtslage. In jedem Fall sollten Sie gegen ablehnende oder beschränkende Bescheide fristgerecht Rechtsmittel einlegen oder uns hiermit beauftragen.
Wir schlagen vor, Ihre Rechte im Detail mit Ihnen zu beraten und durchzusetzen – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.

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M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin