Seit dem Jahr 2005 gilt im Bereich des Arbeitslosengeldes II das Prinzip des “Fördern und Fordern”. Dies bedeutete, dass das Jobcenter das Hartz 4-Empfänger bei Verstößen gegen dieses Prinzip Sanktionen verhängen konnte.
Weigerte sich etwa ein Hartz 4- Empfänger, Jobangebote anzunehmen, musste er damit rechnen, dass seine Leistungen um 30 Prozent gekürzt wurden, bei Wiederholungen mussten sogar mit Sanktionen von 60 oder 100 Prozent gerechnet werden. Diese Sanktionen betrafen nicht nur die Regelleistung, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Heizung.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem aktuellen Urteil nunmehr entschieden, dass dieses Vorgehen verfassungswidrig ist.
Zwar werden durch das BVerfG die Sanktionen bis zu einer Höhe von 30% des maßgebenden Regelbedarfs gebilligt, darüber hinaus gehende Sanktionen sind jedoch nicht rechtmäßig. Weiterhin hat das Gericht klargestellt, dass das Jobcenter eine Sanktion nicht zwingend verhängen muss, sondern im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände das Vorliegen einer besonderen Härte prüfen muss. Auch die starre Dauer der Sanktionierung von 3 Monaten wurde dahingehend abgewandelt, dass die Behörde die volle Leistung wieder erbringen kann, sobald die Mitwirkungspflicht erfüllt wird oder Leistungsberechtigte sich ernsthaft und nachhaltig bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen.
Das Gericht hat sich jedoch weder mit Sanktionen gegen unter 25-Jährige noch mit der Kürzung der Leistungen um 10 Prozent für das Nichterscheinen zum Meldetermin befasst. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass auch in diesen Fällen eine Verfassungswidrigkeit vorliegt, soweit die Minderung 30% übersteigt.
Für betroffene ALG II- Leistungsempfänger empfiehlt es sich, gegen den Sanktionsbescheid Rechtsmittel zu erheben. Sollte der Sanktionsbescheid bereits bestandskräftig sein (d.h. die Widerspruchs- oder Klagefrist ist bereits abgelaufen), sollte ein Überprüfungsantrag beim zuständigen Jobcenter gestellt werden.
Wir beraten Sie hierzu gern und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Wir prüfen die Erfolgsaussichten der Rechtsmittel und stellen Ihre Ansprüche im Widerspruchs- und Klageverfahren dar. Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine Mail.
gez. D. Stein
Fachanwalt für Sozialrecht