Das Finanzgericht Hamburg hatte über eine Schenkung zu entscheiden. Ein älterer Herr hatte seiner jungen Freundin eine Welt Kreuzfahrt geschenkt. Das Finanzamt berechnet hierfür Schenkungssteuer.

Auf den Einwand des Schenkers hat das Finanzgericht den Bescheid aufgehoben und folgende Fragen aufgeworfen und bejaht.

Eine Schenkung liegt nur vor, wenn der Beschenkte über das Geschenk verfügen kann. Hier konnte die junge Begleiterin nicht auswählen, dass sie an ihrer Stelle  ihre Großmutter auf Reisen sendet. Sie hatte somit keine Verfügungsrechte.

Eine Schenkung  eines Vermögenswertes ist Steuer Gegenstand wenn sie beim Beschenkten eine Bereicherung zur Folge hat.  Dies ist bei einer Reise nicht der Fall. Diese ist verlebt und bereichert den Geschenken nicht. 

Diese interessante Entscheidung zeigt, dass es immer sinnvoll ist, Zahlungsaufforderung des Finanzamtes kritisch zu überprüfen.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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